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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 10 K 1350/22

Gesetze: FGO § 51; ZPO § 42; ZPO § 580 Nr. 5; ZPO; ZPO § 581

Besorgnis der Befangenheit des im Ausgangsverfahren beisitzenden Richters im Wiederaufnahmeverfahren bei Vorwurf eines krassen Fehlurteils und objektiver Rechtsbeugung

Leitsatz

Eine Besorgnis der Befangenheit ist im Wiederaufnahmeverfahren regelmäßig zu bejahen, wenn die Restitutionsklage auf eine strafbare Verletzung der Amtspflicht des abgelehnten Richters (hier Beisitzerin im Ausgangsverfahren) gestützt wird.

Fundstelle(n):
GAAAJ-61247

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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Hessisches Finanzgericht , Beschluss v. 20.12.2023 - 10 K 1350/22

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