StuB Nr. 6 vom Seite 3

Minijobs – Berechnungsprogramm

Das im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses gezahlte Arbeitsentgelt ist für den Arbeitnehmer von der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit – unterliegt aber der Steuerpflicht, soweit es nicht vom Arbeitgeber pauschal versteuert wird. Für den Arbeitgeber bestehen dagegen Beitrags- bzw. Abgabepflichten.

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) regelmäßig 538 € nicht übersteigt (dauerhaft geringfügige Beschäftigung, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV) und keine kurzfristige geringfügige Beschäftigung vorliegt.

Einmalzahlungen bzw. Sonderzahlungen wie z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld gehören dann zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, wenn die Gewährung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und der sog. Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) sind hingegen nicht als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

Geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt müssen durch einen solchen begründet sein und es muss sich um eine Tätigkeit handeln, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (haushaltsnahe Tätigkeit).

Wenn die Beschäftigung im Kalenderjahr auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist, liegt eine kurzfristige geringfügige Beschäftigung gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 538 € im Monat nicht übersteigt.

Mit diesem Berechnungsprogramm, abrufbar unter NWB DAAAE-26968, werden zu geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen („Minijobs“) im Privathaushalt sowie im gewerblichen Bereich

  • für Arbeitgeber die Höhe der jeweiligen Ausgaben und Abgaben sowie

  • für die geringfügig Beschäftigten die Abgabenbelastung und der Auszahlungsbetrag ermittelt.

Dabei wird automatisch ermittelt, wie viele Stunden pro Tag gearbeitet bzw. wie hoch der Stundenlohn sein darf, bis die 538 €-Grenze erreicht ist.

Zugleich wird geprüft, ob für die gewählten Angaben zur Stundenzahl und den Stundenlohn die Grenze überschritten wird.

Die Erfassung der Angaben sowie die Berechnung erfolgen in nur einem Tabellenblatt, so dass die Berechnung stets nachvollzogen werden kann und auch für die Beratung und weitere Dokumentation optimal genutzt werden kann.

Fundstelle(n):
StuB 6/2024 Seite 3
NWB CAAAJ-61244