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Fehlerkorrektur in laufender Rechnung bei Inanspruchnahme von Offenlegungserleichterungen
I. Sachverhalt
Der bereits festgestellte handelsrechtliche Jahresabschluss zum der A leidet an einem „einfachen“, also nicht zur Nichtigkeit führenden Fehler. Das Mutterunternehmen der A, die B, ist gem. § 290 HGB zur Aufstellung eines handelsrechtlichen Konzernabschlusses verpflichtet. Alle Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 HGB u. a. für die Befreiung der A von der Pflicht zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses sind erfüllt, und zwar sowohl für das Geschäftsjahr 01 als auch für das Geschäftsjahr 03 (letzter noch „offener“, d. h. nicht festgestellter Jahresabschluss). Dementsprechend wurde der fehlerhafte handelsrechtliche Jahresabschluss 01 der A nicht offengelegt.
Die Voraussetzungen, an die IDW RS HFA 6 die Korrektur einfacher Fehler in laufender Rechnung knüpft, sind in Bezug auf den Jahresabschluss der A für das Geschäftsjahr 03 grds. erfüllt. Insbesondere würde eine Korrektur im Jahresabschluss 03 nebst Feststellung nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen als eine Rückwärtsänderung und erneute Feststellung im Jahresabschluss 01.
II. Fragestellung
Fraglich ist, ob A den Jahresabschluss 03, in dem sie den einfachen Fehler in laufender Rechnung zu korrigieren beabsichtigt, offenlegen muss, obwohl die Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 HGB erfüllt sind. Anders ausgedrückt ist fraglich, ob eine Korrektur in laufender Rechnung nur dann zulässig ist, wenn A darauf verzichtet, von der Offenlegungsbefreiung nach § 264 Abs. 3 HGB Gebrauch zu machen, und ob anderenfalls eine Rückwärtskorrektur geboten ist.