BGH Urteil v. - VI ZR 357/22

Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Wirksamkeit einer Formularklausel über die Abtretung des Anspruchs des Geschädigten auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Unfallgegner an den Sachverständigen

Leitsatz

Zur Wirksamkeit einer formularmäßigen Klausel, wonach der Geschädigte aufgrund der Abtretung seines Anspruchs auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Unfallgegner an den Sachverständigen nur dann auf Zahlung des Honorars in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Durchsetzung des Anspruchs "nicht möglich" ist.

Gesetze: § 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 307 Abs 1 BGB

Instanzenzug: Az: 1 S 53/22vorgehend AG Husum Az: 28 C 77/22

Tatbestand

1Die Klägerin, eine sogenannte Verrechnungsstelle, nimmt die Beklagte, einen Kfz-Haftpflichtversicherer, aus abgetretenem Recht auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten in Anspruch.

2Nach einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte dem Grunde nach vollständig einstandspflichtig ist, beauftragte die Unfallgeschädigte einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Schäden an ihrem Fahrzeug. Das Auftragsformular enthielt unter der Überschrift "Abwicklung der Vergütung des Sachverständigen; Abtretungen der Ansprüche" folgende Regelungen:

3Die Beklagte erstattete von den von der Klägerin geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 793,49 € einen Betrag von 716,38 €. Die Klage, mit der die Klägerin die Differenz nebst Zinsen geltend gemacht hat, hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Gründe

I.

4Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, weil es schon an einer wirksamen (Erst-)Abtretung der streitgegenständlichen Forderung von der Geschädigten an den Sachverständigen fehle. Ziffer 2 der Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot. Der Durchschnittskunde könne nicht mit der gebotenen Sicherheit ermessen, wann die erste Bedingung seiner Haftung für den Werklohnanspruch des Sachverständigen eintrete, nämlich die Voraussetzung, dass die (vollständige) Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs gegen die Anspruchsgegner "nicht möglich" sei. Hier kämen drei mögliche Varianten in Betracht, nämlich die erfolglose außergerichtliche Zahlungsaufforderung an den Unfallgegner, eine erfolglose Klage gegen diesen oder die erfolglose Vollstreckung eines erwirkten Titels. Die Intransparenz könne nicht durch Heranziehung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB beseitigt werden, weil Transparenzgebot und Unklarheitenregel selbständig nebeneinander stünden. Für den Geschädigten sei bei Abschluss des Vertrages nicht erkennbar, unter welchen Voraussetzungen er selber auf Zahlung (restlicher) Sachverständigenvergütung in Anspruch genommen werden könne.

5Die Unwirksamkeit der Ziffer 2 führe aufgrund des untrennbaren inhaltlichen Zusammenhangs mit den Ziffern 1 und 3 zur Unwirksamkeit des Abtretungskonstrukts an den Sachverständigen insgesamt.

6Auf Ziffer 4 der Klausel (hilfsweise Direktabtretung des Schadensersatzanspruchs an die Klägerin) stütze die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht. Zudem sei auch diese Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.

II.

7Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Klausel, bei der es sich nach den dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Feststellungen um vom Sachverständigen oder von der Klägerin dem Geschädigten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ist nicht wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

81. Unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom - VI ZR 257/22, juris Rn. 16 und , BGHZ 232, 344 Rn. 43; jeweils mwN).

9Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Transparenzgebot). Die eindeutige und durchschaubare Vermittlung der mit einem beabsichtigten Vertragsschluss verbundenen Rechte und Pflichten ist Voraussetzung für eine informierte Sachentscheidung. Der Verwender muss daher einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Dagegen ist der Verwender nicht verpflichtet, aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur eines Vertrages folgende Rechte ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren; das Transparenzgebot will den Verwender nicht zwingen, jede AGB-Regelung gleichsam mit einem umfassenden Kommentar zu versehen. Der Vertragspartner soll aber davor geschützt werden, infolge falscher Vorstellungen über die angebotene Leistung zu einem unangemessenen Vertragsabschluss verleitet zu werden. Die Klausel muss deshalb nicht nur in ihrer Formulierung verständlich sein, sondern auch die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit wie möglich verdeutlichen (vgl. nur , juris Rn. 9; vom - VI ZR 257/22, juris Rn. 21; vom - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 30 mwN).

10Eine Intransparenz kann sich nicht nur bei einzelnen Klauseln aus ihrer inhaltlichen Unklarheit, mangelnden Verständlichkeit oder der unzureichenden Erkennbarkeit der Konsequenzen ergeben, sondern auch aus der Gesamtregelung. Abzustellen ist dabei auf die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in erster Linie ihr Wortlaut relevant (vgl. nur , juris Rn. 10; vom - VI ZR 257/22, juris Rn. 22; vom - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 31 mwN).

112. Es ist nicht ungewöhnlich und grundsätzlich auch für beide Seiten interessengerecht, dass ein Geschädigter zur Sicherung des vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruchs im Rahmen des Auftrages zur Erstellung des Gutachtens seinen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abtritt. Dies liegt zunächst im Interesse des Sachverständigen, der einen in der Regel zahlungsfähigen Schuldner, den Haftpflichtversicherer des Schädigers, erhält und diesem gegenüber seinen Vergütungsanspruch für seine eigene Leistung rechtfertigen kann. Die Abtretung entspricht - wenn sie erfüllungshalber oder an Erfüllungs statt erfolgt - regelmäßig auch dem Interesse des geschädigten Auftraggebers, der unter Beschränkung des eigenen Aufwandes möglichst schnell einen Ausgleich vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erhalten will. Eröffnet sich ihm die Möglichkeit einer Stundung der Honorarforderung des Sachverständigen oder deren Erfüllung ohne eigene finanzielle Vorlage und eigenes Zutun, ist er bereit, seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abzutreten, damit dieser der Sache nach seine Honorarforderung selbst geltend machen kann (vgl. , juris Rn. 12; vom - VI ZR 257/22, juris Rn. 17; vom - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 33 mwN).

12Eine solche Klausel muss für den durchschnittlichen Unfallgeschädigten aber hinreichend deutlich erkennen lassen, unter welchen Voraussetzungen er vom Sachverständigen trotz erfolgter Abtretung weiterhin wegen der Gutachterkosten in Anspruch genommen werden kann und welche Rechte er im Zusammenhang mit der Abtretung hat (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 34).

133. Nach diesen Grundsätzen fehlt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon an einer wirksamen Erstabtretung der Schadensersatzforderung des Geschädigten an den Sachverständigen. Auch die Weiterabtretung an die Klägerin ist wirksam.

14a) Gemäß Ziffer 1 der Klausel tritt der Geschädigte seinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen die Unfallgegner in Höhe des Honoraranspruchs des Sachverständigen an diesen ab. Ziffer 2 der Klausel, wonach sich der Geschädigte aufgrund der Abtretung dieses Schadensersatzanspruchs nicht selbst an die Unfallgegner wenden muss und nur dann, wenn eine (vollständige) Durchsetzung des Anspruchs gegen diese nicht möglich ist, auf Zahlung des (Rest-)Honorars in Anspruch genommen werden kann, regelt der Sache nach eine Abtretung erfüllungshalber unter Stundung der Honorarforderung des Sachverständigen. Rechtlich bedeutet dies, dass der Sachverständige auf seine Honorarforderung gegenüber dem Geschädigten erst zurückgreifen darf, wenn der Versuch der anderweitigen Befriedigung aus der ihm erfüllungshalber übertragenen Schadensersatzforderung gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer fehlgeschlagen und damit die Stundung der Honorarforderung entfallen ist (vgl. , juris Rn. 13; vom - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 35; , BGHZ 116, 278, 282, juris Rn. 20; Beschluss vom - II ZR 70/16, NJW-RR 2019, 524 Rn. 35; Fetzer in MünchKomm, BGB, 9. Aufl. § 364 Rn. 13; Looschelders in BeckOGK, BGB, Stand , § 364 Rn. 38). Das Fehlschlagen dieser Verwertungsobliegenheit des Zessionars wird in Ziffer 2 umschrieben mit den Worten: "wenn eine (vollständige) Durchsetzung des Anspruchs gegen die Anspruchsgegner nicht möglich ist." Dies verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB.

15aa) In Rechtsprechung (, NJW-RR 2019, 524 Rn. 35; OLG Nürnberg, MDR 1976, 841, 842, juris Rn. 41, 43; OLG Dresden, MDR 2002, 817, 818, juris Rn. 43) und Literatur (Looschelders in BeckOGK, BGB, Stand , § 364 Rn. 38; Fetzer in MünchKomm, BGB, 9. Aufl., § 364 Rn. 13; jeweils mwN) ist anerkannt, dass dem Zessionar nur zumutbare Verwertungsmöglichkeiten entgegengehalten werden können; insbesondere ist er im Regelfall nicht gehalten, eine ihm erfüllungshalber abgetretene Forderung mit unsicheren Erfolgsaussichten einzuklagen. Er soll sich mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt um Verwertung bemühen (Looschelders in BeckOGK, BGB, Stand , § 364 Rn. 38; Fetzer in MünchKomm, BGB, 9. Aufl., § 364 Rn. 13). Welche Maßnahmen ihm zum Zweck der Befriedigung aus der Abtretung erfüllungshalber zuzumuten sind, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten (, NJW-RR 2019, 524 Rn. 36).

16bb) Diese Einschränkungen der Verwertungsobliegenheit des Zessionars auf zumutbare Maßnahmen und auf die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt enthält der in Ziffer 2 der Klausel verwendete Begriff "nicht möglich" nicht. "Nicht möglich", also unmöglich, ist eine "(vollständige) Durchsetzung des Anspruchs gegen die Anspruchsgegner" nach dem eindeutigen Wortlaut und dem Verständnis des durchschnittlichen Unfallgeschädigten erst, wenn die Möglichkeiten der Durchsetzung der Forderung ausgeschöpft sind. Damit ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts klar, dass beispielsweise allein das Scheitern einer außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung es nicht rechtfertigt, wegen der Honorarforderung des Sachverständigen auf den Geschädigten zurückzugreifen. Darüber, welche Möglichkeiten (von der außergerichtlichen Geltendmachung über die gerichtliche Geltendmachung bis zur Vollstreckung eines erwirkten Titels) grundsätzlich bestehen, muss der Geschädigte nicht aufgeklärt werden. Durch den weiten Begriff "nicht möglich" ist der Geschädigte zugleich bessergestellt als er es nach der allgemeinen Rechtslage wäre, so dass auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt.

17b) Ferner lässt die Klausel, wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, den Zeitpunkt der Rückabtretung der Schadensersatzforderung klar erkennen, wobei der Geschädigte auch hier bessergestellt ist, als er es nach der allgemeinen Rechtslage wäre. Denn die Rückabtretung soll nicht erst, wie rechtlich geboten, Zug um Zug mit der Erfüllung der Honorarforderung (vgl. hierzu , juris Rn. 14; vom - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 35), sondern schon vor dieser ("zuvor") erfolgen.

18c) Ob die Regelung in Ziffer 4 der Klausel (Hilfsabtretung direkt vom Geschädigten an die Verrechnungsstelle für den Fall, dass die Abtretung an den Sachverständigen rechtlich nicht möglich oder unwirksam sein sollte) wirksam ist, kann dahinstehen. Auf diese Klausel stützt die Klägerin ihre Aktivlegitimation nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Selbst wenn sie unwirksam wäre, würde dies die Wirksamkeit der Ziffern 1 bis 3 nicht berühren.

19aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit die Möglichkeit ihrer Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue-pencil-test); ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (st. Rspr., vgl. nur , BGHZ 229, 266 Rn. 64 mwN).

20bb) Vorliegend kann Ziffer 4 der Klausel ohne Weiteres gestrichen werden, ohne dass der Sinn der Ziffern 1 bis 3 darunter leidet. Wäre Klausel Ziffer 4 also unwirksam, würde dies die Wirksamkeit der Regelungen in den übrigen Ziffern nicht beeinträchtigen.

21d) Die von der Revisionserwiderung angeführten weiteren Argumente gegen die Wirksamkeit der Klausel greifen nicht durch. Der Senat verweist insoweit auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom heutigen Tag in dem Verfahren - VI ZR 230/22.

22e) Die Klausel mag für einen juristischen Laien nicht leicht zu verstehen sein, weil sie mehrere Rechtsverhältnisse zwischen mehreren Beteiligten und zwei Forderungen zum Gegenstand hat. Dies resultiert aber allein aus der Komplexität des Sachverhalts und nicht aus intransparenten Formulierungen. Die Klausel lässt für den Geschädigten deutlich erkennen, unter welchen Voraussetzungen er trotz erfolgter Abtretung weiterhin wegen der Gutachterkosten in Anspruch genommen werden kann und welche Rechte er im Zusammenhang mit der Abtretung hat. Dass der Geschädigte bei einer Inanspruchnahme auf Zahlung der Gutachterkosten von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden könnte, ist nach alledem nicht ersichtlich.

III.

23Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Höhe des an die Klägerin abgetretenen Anspruchs auf Ersatz der Sachverständigenkosten gegen die Beklagte nicht getroffen sind.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:230124UVIZR357.22.0

Fundstelle(n):
ZIP 2024 S. 759 Nr. 14
WAAAJ-61207