Online-Nachricht - Freitag, 08.03.2024

Corona | Kein Durchbruch bei der Fristverlängerung zu den Schlussabrechnungen (BStBK)

Fristende für die Einreichung der Schlussabrechnungen ist der . Anderslautende Meldungen entsprechen nicht der Wahrheit. Hierauf weist die BStBK aktuell hin.

Hintergrund: Aktuell kursiert die Meldung, dass es einen Durchbruch bei der Fristverlängerung zu den Schlussabrechnungen gäbe. Es wird Anfang Mai als voraussichtlich neues Abgabedatum genannt. Diese Aussage ist falsch.

Die BStBK stellt hierzu klar, dass das aktuelle Fristende der ist. Für alle bis dahin nicht eingereichten Schlussabrechnungen erhalten prüfende Dritte Anfang April eine Mahnung. Die Schlussabrechnung ist in den auf die Mahnung folgenden vier Wochen, also bis Anfang Mai, einzureichen (vgl. Ziffer 5 Absatz 6 Vollzugshinweise). Voraussetzung: Es wurde bereits ein Organisationsprofil angelegt.

BStBK, DStV, WPK und die BRAK sind in intensiven Gesprächen mit Verantwortlichen auf Bundes- und Landes-ebene, um Erleichterungen im Prüfverfahren und Fristverlängerung für die prüfenden Dritten zu erzielen. Sobald es zu Einigungen kommt, wird die BStBK hierüber informieren. Alle anderen kursierenden Informationen sind nicht zutreffend.

Quelle: BStBK online (il)

Nachricht aktualisiert am , 10:00 Uhr:

Bund und Länder haben sich im Einklang mit den Berufsorganisationen der prüfenden Dritten am im Rahmen einer Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz gemeinsam auf eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung verständigt. Die Schlussbrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) können demnach noch bis zum eingereicht werden. Lesen Sie hierzu unsere News v. 15.3.2024.

Fundstelle(n):
NWB BAAAJ-61198