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Grenzen der Unternehmerhaftung für Äußerungen von Mitarbeitern
Müssen Unternehmen wettbewerbsrechtlich für das Handeln ihrer Mitarbeiter, die sich auf Social-Media-Kanälen über Konkurrenten ihres Arbeitgebers abfällig äußern, einstehen? Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2023 aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmer für auf der Internetplattform Facebook (inzwischen: Meta Platforms) von einem Mitarbeiter verbreitete, unwahre Tatsachenbehauptungen über die Geschäftsführer eines Konkurrenzunternehmens wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden kann.
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Wettbewerbsrechtliche Unternehmenshaftung
[i]Zurechenbares Verhalten von Mitarbeitern oder BeauftragtenDer wettbewerbsrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch knüpft an die Vornahme einer unzulässigen geschäftlichen Handlung an (vgl. § 8 Abs. 1 UWG). Diese kann auch durch einen Mitarbeiter oder Beauftragten begangen werden. Es ist eine wettbewerbsrechtliche Unternehmerhaftung (vgl. § 8 Abs. 2 UWG) vorgesehen, wenn eine unzulässige unlautere Handlung des Mitarbeiters mit Bezug zum Unternehmen, d. h. „in einem Unternehmen“, erfolgt. Die Zuwiderhandlung muss bei objektiver Betrachtung den Absatz eines fremden Unternehmens, also z. B. das ...