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Grenzen der Unternehmerhaftung für Äußerungen von Mitarbeitern
Abgrenzung geschäftlicher Handlungen von privaten Meinungsäußerungen auf Social-Media-Plattformen
Die Frage, inwieweit ein Unternehmer für eine Meinungsäußerung eines Mitarbeiters wettbewerbsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, beschäftigte kürzlich das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (, NWB PAAAJ-60768; davor ). Entscheidend war im Streitfall die Abgrenzung zwischen unlauterer Wettbewerbshandlung, die im Raum stand, und persönlicher Meinungsfreiheit des Mitarbeiters im privaten Raum. Denn die Zurechnung des Verhaltens eines Mitarbeiters und die Haftung eines Unternehmens hierfür hängen davon ab, dass das Verhalten des Mitarbeiters unternehmensbezogen ist.
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I. Unternehmerhaftung für Mitarbeiter
[i]Zurechenbares Verhalten von Mitarbeitern oder BeauftragtenDer wettbewerbsrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch knüpft an die Vornahme einer unzulässigen geschäftlichen Handlung an (§ 8 Abs. 1 UWG). Diese kann auch durch Mitarbeiter oder Beauftragte begangen werden: Dann ist eine wettbewerbsrechtliche Unternehmerhaftung (vgl. § 8 Abs. 2 UWG) in den Fällen vorgesehen, in denen eine unzulässige unlautere Handlung des Mitarbeiters oder Beauftragten mit Bezug zum Unternehmen, d. h. „in einem Unternehmen“, erfolgt. Die Zuwiderhan...