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BFH zur Bilanzierung des Beteiligungsbetrags beim Leasing-Restwertmodell
Mit hat der BFH erstmals über die Bilanzierung des Beteiligungsbetrags im Leasing-Restwertmodell entschieden (, NWB DAAAJ-58861). Dabei bestätigt er das Ergebnis (nicht indes die Begründung) der Vorinstanz, des FG Thüringen: Für die Pflicht zur Zahlung des Beteiligungsbetrags darf zu Leasingbeginn keine aufwandswirksame Verbindlichkeit oder Rückstellung gebildet werden. Der Beitrag zeichnet die Entscheidungsgründe des BFH nach und würdigt diese kritisch.
Problemstellung
Bei dem von einzelnen Kfz-Herstellern entwickelten Leasing-Restwertmodell kann sich ein Kfz-Händler durch Zahlung eines Beteiligungsbetrags gegen sein Restwertrisiko ganz oder teilweise absichern. Fraglich war, wie der im Falle einer Fahrzeugrücknahme vom Kfz-Händler an den Kfz-Hersteller zu zahlende Beteiligungsbetrag beim Kfz-Händler bilanziell zu erfassen ist.
Fazit
Der entschieden, dass der Kfz-Händler im Leasing-Restwertmodell für seine Pflicht zur Zahlung des Beteiligungsbetrags vor Rückgabe des gebrauchten Fahrzeugs keine Verbindlichkeit oder (Drohverlust-)Rückstellung bilden darf. Dies gilt unab...