Gesetze: EStG 1991 § 20 Abs. 1 Nr. 1KStG 1991 §§ 30 Abs. 2 Nr. 4, 54a Nr. 1, 2 und 7
Ausschüttungen aus dem Reservefonds einer PGH, die von der PGH in 1990 überwiesen, dem Mitglied aber erst Anfang 1991 gutgeschrieben werden, als steuerpflichtiger Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Leitsatz
Eine im Jahr 1990 bei einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks abgeflossene Ausschüttung aus dem Reservefonds, die einem ausgeschiedenen Genossen erst im Jahre 1991 zufließt, ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Einnahme aus Kapitalvermögen steuerbar. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Ob Bezüge im Sinne dieser Vorschrift vorliegen, für die Eigenkapital nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG als verwendet gilt, entscheidet sich ausschließlich nach der Gliederungsrechnung der ausschüttenden Körperschaft.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 315 FAAAA-95174
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