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HR | Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste als nicht vertretbare Handlung
Bei der Einreichung der Gesellschafterliste handelt es sich um eine Pflicht, die von einem Dritten nicht vorgenommen werden kann, weil es sich um eine persönlich zu erfüllende Pflicht handelt. Die Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste wird daher als nicht vertretbare Handlung vollstreckt (vgl. § 888 ZPO).
Aus der in § 40 Abs. 1 GmbHG geregelten Pflicht zur Einreichung der Liste folgt für den Geschäftsführer der GmbH zugleich die Pflicht, die Richtigkeit des Listeninhalts zu kontrollieren und die Liste ggf. zu korrigieren. Die Verpflichtung ist ihm persönlich auferlegt, wie sich indirekt auch aus seiner Schadensersatzpflicht gegenüber den Gesellschaftern und Gläubigern ergibt (vgl. § 40 Abs. 3 GmbHG).