Online-Nachricht - Mittwoch, 06.03.2024

Europa | Gesetz über effizientere digitale öffentliche Dienste (Europarat)

Im Hinblick auf die Vernetzung der digitalen öffentlichen Verwaltungen und die Beschleunigung des digitalen Wandels des öffentlichen Sektors hat der Rat der Europäischen Union ein neues Gesetz über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der EU (Gesetz für ein interoperables Europa) angenommen.

Die sog. Verordnung für ein interoperables Europa dient der Schaffung eines neuen Rahmens für die Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltungen in der EU, der die Erbringung nahtloser öffentlicher Dienste zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt und Unterstützungsmaßnahmen zur Förderung von Innovation und zum Ausbau von Kompetenzen und des Wissensaustauschs vorsieht.

Durch das neue Gesetz soll eine Interoperabilitäts-Governance-Struktur eingerichtet werden, mit der – insbesondere durch die Einrichtung von Reallaboren – ein Ökosystem von Interoperabilitätslösungen für den öffentlichen Sektor der EU geschaffen werden soll.

Die wichtigsten Elemente der neuen Verordnung:

  • Konzept der "transeuropäischen digitalen öffentlichen Dienste" und dazugehörige Begriffsbestimmung im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.

  • Bestimmungen zur Gewährleistung einer strukturierten Zusammenarbeit in der EU, bei der sich öffentliche Verwaltungen im Rahmen von Projekten zusammenschließen, die von den Mitgliedstaaten sowie von Regionen und Städten mitgetragen werden.

  • Mehrschichtiger Governance-Rahmen, der vom "Beirat für ein interoperables Europa" gesteuert wird, der im Mittelpunkt der durch die Verordnung geschaffenen neuen Governance-Struktur steht.

  • Möglichkeit der Weitergabe und Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen anhand einer zentralen Anlaufstelle für Lösungen und gemeinschaftliche Zusammenarbeit („Portal für ein interoperables Europa“), unterstützt durch Maßnahmen zur Förderung von Innovation und zum Ausbau von Kompetenzen und des Wissensaustauschs.

  • Die wichtigsten Ziele und Bedingungen der obligatorischen Interoperabilitätsbewertung stehen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, um eine Überlastung der nationalen und lokalen Verwaltungen zu vermeiden

  • Kohärenz mit den Bestimmungen des Gesetzes über künstliche Intelligenz und der Datenschutz-Grundverordnung in Bezug auf die Einrichtung von Reallaboren für Interoperabilität und die Beteiligung daran.

Die nächsten Schritte:

Nach der Annahme der Verordnung am wird der Text des Rechtsakts in den kommenden Wochen im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Verordnung wird zwanzig Tage nach dieser Veröffentlichung in Kraft treten.

Quelle: Rat der EU und des Europäischen Rates, Pressemitteilung v. 4.3.2024 (il)

Fundstelle(n):
NWB NAAAJ-60961