BGH Beschluss v. - 5 StR 482/23

Instanzenzug: Az: 8 KLs 607 Js 39390/10

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich noch hinreichend entnehmen, dass die im Urteil genannten Geschädigten sich täuschungsbedingt im Irrtum über die Gebührenpflichtigkeit der Internetseite „www.t.       .de“ befanden, als sie jeweils die Schaltfläche „Anmelden“ anklickten.
Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit, die die Strafkammer nicht näher begründet hat, begegnet letztlich ebenfalls keinen Bedenken (vgl. , NJW 2004, 2840, 2841 f.).
Cirener     
      
Gericke     
      
Köhler
      
Resch     
      
von Häfen     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:130224B5STR482.23.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-60887