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BPatG Urteil v. - 7 Ni 21/20 (EP)

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache mit Wirkung auch für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 644 859 (Streitpatent), das am 9. Juli 2004 angemeldet worden ist und ein Prioritätsrecht aus der US-Anmeldung 486754 P vom 11. Juli 2003 beansprucht. Es trägt die Bezeichnung „Method and system for protecting against computer viruses” („Verfahren und System zum Schutz vor Computerviren“) und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter der Nummer 60 2004 022 817 geführt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2023:270723U7Ni21.20EP.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-60876

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BPatG, Urteil v. 23.07.2023 - 7 Ni 21/20 (EP)

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