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Verrechnung von EU-Verlusten innerhalb eines Konzerns: Die „Marks & Spencer“-Saga geht weiter
Cour administrative d'appel de Paris, Urteile v. 15.12.2023 - Nr. 21PA01850 und Nr. 21PA03001
[i]Cour administrative d'appel de Paris, Urteile v. 15.12.2023 - Nr. 21PA01850 und Nr. 21PA03001Kann die Muttergesellschaft eines Konzerns, die Verluste einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Tochter- bzw. Enkelgesellschaft mit ihren Gewinnen verrechnen, wenn die endgültige Natur dieser Verluste nach der Rechtsprechung des EuGH festgestellt werden kann? In zwei Entscheidungen v. bejahte das Berufungsgericht Paris diese Frage. Dies gilt jedoch nur unter strengen Voraussetzungen hinsichtlich der Art der Verluste.
In Anwendung der EuGH-Rechtsprechung zu „Marks & Spencer“ steht grds. das französische steuerliche Konzernregime dem Abzug der ausländischen Verluste einer liquidierten EU-Tochtergesellschaft in Frankreich nicht entgegen.
Der Nachweis, dass die Verluste bei einem Dritten hätten verwertet werden können, darf nicht unmöglich sein.
Das Jahr der Verluste ist unerheblich. Über mehrere Geschäftsjahre kumulierte Verluste können abgezogen werden.