Wirtschaftsprüfung | BaFin-Schreiben zu Neuerungen bei der Prüfung von Wertpapierinstituten
(WPK)
Mit Schreiben v.
hat die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die WPK gebeten, ihre
Mitglieder auf die Neuerungen gegenüber der in der Vergangenheit anwendbaren
KWG-PrüfbV hinzuweisen.
Hintergrund: Am
ist
die Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute
sowie über die zu erstellenden Berichte
(Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung, WpIPrüfbV) in
Kraft getreten. Die WpIPrüfbV konkretisiert die Pflichten des
Jahresabschlussprüfers aus § 78 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG).
Auf folgende
Neuerung weist die WPK nunmehr hin:
Nach § 6 WpIPrüfbV sind die
Prüfungsfeststellungen entsprechend ihren Auswirkungen auf die
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftstätigkeit, die Risiken nach § 45 Abs. 1 WpIG
oder die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen und Präventionsvorkehrungen zur
Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von
strafbaren Handlungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 WpIG nach den Klassen F-0 bis F-5
zu bewerten.
Eine solche abgestufte
qualitative Bewertung findet sich bereits unter Punkt B in der Anlage 5 zu § 27
der aktuellen, seit Juni 2021 geltenden
KWG-PrüfbV und dürfte daher dem Grunde nach
den Wirtschaftsprüfern bekannt sein.
Neu ist
allerdings, dass diese Systematik nunmehr über den Bereich der Geldwäsche,
Terrorismusfinanzierung sowie strafbarer Handlungen hinausgeht und auch die
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftstätigkeit, die Risiken nach § 45 Abs. 1 WpIG
erfasst. Die Klassifizierung ist im Bericht im Rahmen der Darstellung des
Mangels vorzunehmen.