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Ausweis einer falschen Steuer in Rechnungen an Endverbraucher; Folgen aus den Urteilen des BFH vom 13.12.2018 – V R 4/18 und des EuGH vom 8.12.2022 - C-378/21
In seinem setzt sich das BMF mit der BFH- und EuGH-Rechtsprechung zum falschen Steuerausweis in Rechnungen an Endverbraucher auseinander und ändert den UStAE.
I. Hintergrund
Die Vorschrift des § 14c UStG regelt die Steuerschuld für den unrichtigen (Abs. 1) und den unberechtigten (Abs. 2) Steuerausweis. Im Gegensatz zur nationalen Regelung unterscheidet die unionsrechtliche Grundlage in Art. 203 MwStSystRL nicht zwischen verschiedenen Fallkonstellationen, sondern bestimmt, dass die Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet wird, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist.
Während der BFH in 2018 () geurteilt hat, dass die Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG auch bei einer Rechnungserteilung an einen Nichtunternehmer entstehe, hat der EuGH in 2022 ( „Finanzamt Österreich“) entschieden, dass ein zu Unrecht ausgewiesener Steuerbetrag nicht geschuldet wird, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
II. Wesentlicher Regelungsinhalt des BMF - Schreibens vom 27.2.2024
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