Online-Nachricht - Dienstag, 05.03.2024

Kfz- Steuer | Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge (FG)

Die Befreiung von der Kfz- Steuer kommt auch dann zum Tragen, wenn ein Unternehmer für Gemeinden und Kommunen forstwirtschaftliche Lohnarbeiten ausführt und dafür ein Fahrzeug anschafft, welches ausschließlich zu diesem Zweck genutzt wird (; rechtskräftig).

Hintergrund: Nach § 3 Nr. 7 Satz 1 KraftStG ist u.a. das Halten von Zugmaschinen von der Steuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- bzw. forstwirtschaftliche Betriebe oder von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden verwendet werden.

Sachverhalt: Der Kläger ist ein Unternehmer, der Forstarbeiten u.a. in staatlichen Wäldern im Auftrag des Landes (Hessen-Forst) erbringt. Das Fahrzeug, für das er die Steuerbefreiung beantragte, nutzte er im Wesentlichen zur Nutzholzgewinnung und für „Nebenarbeiten“ beim Holzeinschlag, z.B. der Säuberung eines öffentlichen Parkplatzes nach dem Entasten und Verladen der Stämme.

Das beklagte Hauptzollamt war der Ansicht, dass Lohnarbeiten für Kommunen nicht die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllten. Denn land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen stellten für sich allein keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dar. Der Kläger war hingegen der Auffassung, dass er für Betriebe gewerblicher Art tätig geworden sei, die mit (anderen) forstwirtschaftlichen Betrieben vergleichbar seien. Das Fahrzeug sei wegen seiner Größe und seines Gewichts auch nicht anderweitig einsetzbar gewesen und extra für diesen Zweck angeschafft worden.

Der 5. Senat des Hessischen Finanzgerichts gab der Klage statt:

  • Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um eine Zugmaschine im Sinne des § 3 Nr. 7 KraftStG.

  • Die durchgeführten Arbeiten für die Kommunen bzw. den hessischen Landesbetrieb Hessen-Forst stellen auch Lohnarbeiten für forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Gesetzes dar. Irrelevant ist dabei, wie groß ein Betrieb ist und welchen Ertrag er abwirft. Maßgebend ist nur, dass Grundstücksflächen vorliegen, die tatsächlich und nachhaltig forstwirtschaftlich genutzt werden.

  • Es gibt keinen Grund, dies für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer anders zu beurteilen. Auch wenn die forstwirtschaftliche Betätigung der Kommunen (ertragsteuerlich) nicht gesondert erfasst wird und auch regelmäßig nicht organisatorisch verselbständigt ist, stellt die Verwertung von Holz aus im kommunalen Eigentum stehenden (Nutz-) Wäldern eine wirtschaftliche Betätigung dieser Kommunen dar, die sich von anderen – insbesondere hoheitlichen - Tätigkeiten deutlich unterscheidet.

  • Die Vorschrift des § 3 Nr. 7 KraftStG soll eine Entlastung der Land- und Forstwirtschaft bezwecken und die land- und forstwirtschaftliche Produktion begünstigen. Dabei macht es aus Sicht des Gesetzes keinen Unterschied, ob die Produktion in kommunalen oder in privaten Wäldern stattfindet.

Hinweis:

Die vom Gericht zugelassene Revision wurde nicht erhoben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Quelle: Hessisches FG, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB UAAAJ-60775