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BMF | Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge durch Endverbraucher
Schon bislang war § 18 Abs. 5a UStG zu entnehmen, dass die beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen (Fahrzeugeinzelbesteuerung, § 16 Abs. 5a UStG) einzureichende Umsatzsteuererklärung eine Steueranmeldung ist. Das bedeutet insbesondere, dass diese Steuererklärung grds. einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) gleichsteht. Das BMF stellt im UStAE klar, dass die einschlägigen § 167, § 168 AO anzuwenden seien. Diese Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.