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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 867/23

Gesetze: AO § 233a, AO § 238, AO § 240 Abs. 1 S. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 100 Abs. 1

Gesetzliche Höhe der Säumniszuschläge auch für Zeiträume nach dem nicht verfassungswidrig

Leitsatz

1. Die vom Bundesverfassungsgericht, und , herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen die Verzinsung gemäß § 233a AO und § 238 AO in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist (wobei wegen erheblicher haushaltswirtschaftlicher Unsicherheiten eine Fortgeltung dieser Zinshöhe für Verzinsungszeiträume bis zum angeordnet wurde), lässt sich nicht auf Säumniszuschläge übertragen (Anschluss an ).

2. Bei Säumniszuschlägen nach § 240 AO lässt sich kein konkreter Anteil bestimmen, der als Zins behandelt werden könnte. Auch die gesetzliche Höhe nach dem verwirkter Säumniszuschläge ist nicht verfassungswidrig (Anschluss an ; Abgrenzung zu sowie ).

Fundstelle(n):
ZAAAJ-60662

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Sächsisches FG, Urteil v. 10.01.2024 - 8 K 867/23

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