Gesetzliche Höhe der Säumniszuschläge auch für Zeiträume nach dem nicht verfassungswidrig
Leitsatz
1. Die vom Bundesverfassungsgericht, und , herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen die Verzinsung gemäß § 233a AO und § 238 AO in Höhe von 0,5 % pro Monat
für Verzinsungszeiträume ab dem mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist (wobei wegen erheblicher haushaltswirtschaftlicher
Unsicherheiten eine Fortgeltung dieser Zinshöhe für Verzinsungszeiträume bis zum angeordnet wurde), lässt sich
nicht auf Säumniszuschläge übertragen (Anschluss an ).
2. Bei Säumniszuschlägen nach § 240 AO lässt sich kein konkreter Anteil bestimmen, der als Zins behandelt werden könnte. Auch
die gesetzliche Höhe nach dem verwirkter Säumniszuschläge ist nicht verfassungswidrig (Anschluss an ; Abgrenzung zu sowie ).
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