Einkommensteuer | Ausgleich von Verlusten aus selbständiger Tätigkeit (FG)
Aufwendungsüberschüsse aus der selbständigen Tätigkeit als Steuerberater können ausgleichsfähig sein, sofern eine enge Verzahnung mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit besteht (; Revision anhängig).
Sachverhalt: Der Kläger ist als selbständiger Steuerberater und als Angestellter, mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, tätig. Der Kläger hat seit Aufnahme seiner selbständigen Steuerberatungstätigkeit ausschließlich Verluste erzielt.
Im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung wurde die Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers infrage gestellt.
Der Kläger machte geltend, auch nach Beendigung der nichtselbständigen Tätigkeit als Steuerberater tätig zu sein und einen Totalgewinn zu erzielen. Im Übrigen hänge die Beurteilung als einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei davon ab, dass die Tätigkeit nur aus persönlichen Beweggründen ausgeübt werde. Dies ist wegen der inhaltlichen Verknüpfung der Beratungstätigkeit mit der nichtselbständigen Tätigkeit nicht der Fall. Hilfsweise sei der Verlust als Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen ().
Der Einspruch des Klägers hinsichtlich der Nichtanerkennung des angesetzten Verlustes aus der Steuerberatungstätigkeit blieb ohne Erfolg. Das FA bejahte in seiner Einspruchsentscheidung das Vorliegen einer steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei, weil die erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht fehlt, die bei selbständigen Tätigkeiten vorhanden sein muss. Der Betrieb kann aufgrund seiner Wesensart und seiner Bewirtschaftung nach auf Dauer nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten und der Kläger hat es gleichwohl unterlassen, geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität seines Betriebs zu ergreifen.
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Absicht, die Steuerberatungstätigkeit nach dem Erreichen der Altersgrenze und der damit einhergehenden Beendigung der nichtselbständigen Tätigkeit fortzuführen und zu erweitern. Denn diese in rd. 10 Jahren beabsichtigte Umstrukturierung wird nicht mit dem Ziel der Verbesserung der Ertragslage durchgeführt, sondern dient der Beschäftigung nach dem Rentenbeginn.
Es ist auch nicht möglich, den Verlust aus der Steuerberatertätigkeit wegen inhaltlicher Verknüpfung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen.
Die Richter des FG Düsseldorf gaben der Klage größtenteils statt:
Der Kläger kann seine Verluste aus der selbständigen Steuerberatungstätigkeit mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ausgleichen.
Für die Beurteilung der im Streitfall betriebenen Steuerberatungskanzlei ist danach zwar einerseits zu berücksichtigen, dass es sich bei den derzeit Beratenen unstreitig um nahestehende Person des Klägers handelt, dass der Kläger mit diesen Mandaten nur geringfügige Einnahmen erwirtschaftet und dass der Kläger Maßnahmen zur Umstrukturierung und Rentabilitätssteigerung in den kommenden Jahren ausdrücklich abgelehnt hat.
Gleichwohl rechtfertigen diese Gesichtspunkte entgegen der Auffassung des Beklagten unter den besonderen Umständen des Streitfalls noch nicht den Schluss auf eine – entgegen dem anzunehmenden Anscheinsbeweis – „ nur aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen” (vgl. , , ) ausgeübte Beratungstätigkeit. Denn der Kläger hat die für die Einkünfteerzielung notwendige Umstrukturierung seines Betriebes nicht generell und für alle Zeit ausgeschlossen, sondern nur für die Jahre bis zum Erreichen der Altersgrenze.
Trotz der engen Verzahnung der selbständigen Steuerberatungstätigkeit des Klägers mit der nichtselbständigen Entwicklungstätigkeit besteht allerdings keine Möglichkeit, Kostenpositionen doppelt anzusetzen.
Quelle: (GR)
Fundstelle(n):
WAAAJ-60595