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BFH Urteil v. - VI R 122/92 BStBl 1994 II S. 510

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1EStG § 12 Nr. 1EStG § 18EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1

Aufwendungsüberschüsse (Verluste) aus einer Konzerttätigkeit, die wegen Fehlens der Überschußerzielungsabsicht nicht die Voraussetzungen der Einkunftsart des § 18 EStG erfüllen, können dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden, wenn ihre Inkaufnahme durch den nichtselbständig ausgeübten Beruf eines Musikpädagogen veranlaßt ist

Leitsatz

1. Erfüllt die nebenberuflich ausgeübte Konzerttätigkeit eines hauptberuflich als Angestellter tätigen Musikpädagogen nicht die Voraussetzungen der Einkunftsart des § 18 EStG, weil die dafür erforderliche Überschußerzielungsabsicht nicht (mehr) festgestellt werden kann, so können die Aufwendungsüberschüsse (Verluste) aus der Konzerttätigkeit dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden, wenn ihre Inkaufnahme durch den nichtselbständig ausgeübten Beruf veranlaßt ist.

2. Eine Veranlassung in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn die Konzerttätigkeit für den Hauptberuf Vorteile von solchem Gewicht mit sich bringen kann, daß demgegenüber denkbare private Gründe für die Ausübung der Nebenbeschäftigung und Inkaufnahme der daraus resultierenden Verluste auszuschließen oder von ganz untergeordneter Bedeutung sind.

3. Private Gründe können in der Regel jedenfalls dann als ganz untergeordnet gewertet werden, wenn die Konzerttätigkeit eine tatsächlich wichtige Voraussetzung für eine in dem Hauptberuf nachweisbar ernsthaft angestrebte berufliche Verbesserung ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 510
BFH/NV 1993 S. 76 Nr. 12
FAAAA-94886

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BFH, Urteil v. 22.07.1993 - VI R 122/92

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