Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bzgl PKH-Versagung in einer Zivilsache bei Möglichkeit einer erneuten Antragstellung im fachgerichtlichen Verfahren
Gesetze: § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 118 Abs 2 S 4 ZPO
Instanzenzug: LG München I Az: 31 T 18222/23 Beschlussvorgehend Az: 154 C 10183/23 Beschlussvorgehend Az: 154 C 10183/23 Beschluss
Gründe
1Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist.
21. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er die Erfordernisse beachtet hat, die sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ergeben (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
3Danach muss ein Beschwerdeführer zuvor den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht nur formell erschöpfen. Er muss vielmehr, um dem Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs zu entsprechen, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 <60> m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 593/23 -, Rn. 12). Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist, um eine Grundrechtsverletzung auszuräumen. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (BVerfGE 33, 247 <258>; BVerfGE 51, 130 <139 f.>).
4Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er alle fachgerichtlichen Mittel zur Beseitigung der gerügten Grundrechtsverletzungen ausgeschöpft hat. Wird ein Prozesskostenhilfegesuch wegen fehlender Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt, kann der Betroffene jederzeit einen neuen Antrag stellen (vgl. -; s. auch Fischer, in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 118 Rn. 10 m.w.N.; Schultzky, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 118 Rn. 28). Im Rahmen eines solchen neuen Prozesskostenhilfeverfahrens könnte der Beschwerdeführer die Jahreskontoauszüge des Geldmanagement-Kontos für das Jahr 2023 vorlegen, die er ausweislich seines Schreibens an das zwischenzeitlich erhalten haben wird.
52. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird durch die Entscheidung über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.
6Im Übrigen wäre das auch für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltende Subsidiaritätsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvQ 1/24 -, Rn. 23 m.w.N.) nicht gewahrt. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er das Amtsgericht erfolglos um eine Verlegung des für den anberaumten Termins gemäß § 227 ZPO jedenfalls bis zur Entscheidung des Landgerichts über die Anhörungsrüge ersucht hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvQ 1/24 -, Rn. 29).
73. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240218.1bvr046524
Fundstelle(n):
IAAAJ-60419