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Einkommensteuer | Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG liegt nicht vor, wenn eine Nutzungsüberlassung (auch) an den geschiedenen Ehegatten erfolgt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, u. a. Senatsurteil vom - IX R 11/21, NWB YAAAJ-37544, BStBl 2023 II S. 642, Rz. 29 ff.; Bezug: § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und 3 EStG).
Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt vor, wenn der Stpfl. die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist jedoch zu bejahen, wenn der Stpfl. Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung oder die Wohnung insgesamt einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich zur teilweisen oder alleinigen Nutzung überlässt. Die Nutzung der Wohnung durch ein Kind oder mehrere Kinde...