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Notwendige Beiladung der Erben eines im Revisionsverfahren verstorbenen beizuladenden Gesellschafters
(1) Die Erben eines gem. § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO notwendig beizuladenden ehemaligen Gesellschafters, der während des Revisionsverfahrens verstirbt, sind notwendig beizuladen. (2) Die Erben sind auch dann notwendig beizuladen, wenn der Rechtsstreit die Zeit bis zum Eintritt der Erbfolge betrifft, sie nach dem Erbfall aber nicht selbst Gesellschafter der klagenden Personengesellschaft werden. (3) Das Revisionsverfahren wird aufgrund des Todes eines notwendig Beizuladenden während des Verfahrens nicht unterbrochen (Bezug: § 48 Abs 1 Nr. 1, § 48 Abs 1 Nr. 3, § 60 Abs 3, § 155 FGO; § 239 Abs. 1 ZPO).
Im Urteilsfall ist streitig, ob eine Personengesellschaft freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte erzielt hat. Erben eines verstorbenen klagebefugten Gesellschafters sind ...