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Umsatzsteuer | Steuerermäßigung für die Lieferung von Kunstgegenständen durch den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger
(1) Wer als Urheber oder Rechtsnachfolger anzusehen ist, ist auch im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zu beurteilen. (2) Urheber i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG ist der (geistige) Schöpfer des Werkes; dessen Rechtsnachfolger ist der Gesamtrechtsnachfolger (Bezug: § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG; Art. 103 Abs. 2 MwStSystRL in der bis gültigen Fassung; § 7, § 8 Abs. 1; § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 UrhG).
(1) Nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG ermäßigt sich die Steuer auf sieben Prozent für die Lieferungen und den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nr. 53 der Anl. 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
a) vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
b) von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG) ist, und die Gegenstände
aa) vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgeb...