Rechtsprechung | Im Jahr 2024 zu erwartende Entscheidungen von besonderer Bedeutung (BFH)
Der BFH informiert in seinem Jahresbericht 2023 u.a. über die im Jahr 2024 zu erwartenden Entscheidungen von besonderem Interesse.
Nachfolgend die spannendsten Verfahren im Überblick:
I. Einkommensteuer
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Ausschluss der 1 %-Regelung bei einem zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeug ohne Fahrtenbuch (III R 34/22): In dem Verfahren stellt sich die Frage, welche Kriterien heranzuziehen sind, um den Anscheinsbeweis der privaten Nutzung eines im Betriebsvermögen befindlichen PKW, für den kein Fahrtenbuch geführt wurde, zu erschüttern (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 Halbsatz 1 EStG).
Schenkung eines verpachteten Hotelbetriebs (gegebenenfalls) unter Nießbrauchsvorbehalt (IV R 1/20): Der Vater schenkte seinen verpachteten Hotelbetrieb mit dem dazugehörigen Grundstück je hälftig an seine beiden Kinder, wobei er sich zunächst den Nießbrauch vorbehielt. Das Nießbrauchsrecht wurde zeitnah durch eine an den Vater zu leistende monatliche Rentenzahlung ersetzt. Die Kinder erklärten (als GbR) aus dem auf sie übergegangenen Hotelbetrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Viele Jahre später setzten sich die Kinder unter anderem dergestalt auseinander, dass eines von ihnen sein hälftiges Miteigentum an dem Hotelgrundstück auf das andere übertrug. In dem Verfahren stellt sich insbesondere die Frage, ob die damalige Schenkung des verpachteten Hotelbetriebs an die Kinder von § 7 Abs. 1 EStDV (heute § 6 Abs. 3 EStG) erfasst ist, so dass die Übertragung des hälftigen Hotelgrundstücks infolge fortbestehender Betriebsvermögenseigenschaft ein steuerbares Veräußerungsgeschäft ist.
Verfassungsmäßigkeit des § 15 b EStG bei Definitivverlusten im Falle der Einstellung des Betriebs; Einbeziehung von Sonderbetriebsausgaben (IV R 6/22): Greift die Verlustabzugs- und -ausgleichsbeschränkung des § 15 b EStG nicht ein, soweit Verluste – im Streitfall infolge der Betriebsaufgabe der Gesellschaft nach Veräußerung ihres gesamten Betriebsvermögens durch den Insolvenzverwalter – nicht mehr mit zukünftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle ausgeglichen werden können? Ist die Vorschrift auf Verluste aus dem steuerlichen Sonderbetriebsvermögen bereits dem Grunde nach nicht anzuwenden?
Realteilung bei Sachwertabfindungen durch eigene Aktien des ausscheidenden Mitunternehmers (IV R 15 und 16/22): Im Gesamthandsvermögen der Klägerin, einer Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, befanden sich Aktien einer AG, die als Kommanditistin an der Klägerin beteiligt war. Im Streitjahr schied die AG aus der Klägerin aus. Als Abfindung erhielt sie die ihrer Beteiligung entsprechenden Aktien, die dadurch zu eigenen Aktien der ausgeschiedenen Kommanditistin und von dieser im Folgejahr im vereinfachten Einziehungsverfahren ohne Kapitalherabsetzung eingezogen wurden. Der Bundesfinanzhof wird zu entscheiden haben, ob das Ausscheiden der AG aus der Klägerin zu einem Aufgabegewinn geführt hat, oder ob die Realteilungsgrundsätze auch im Falle des Ausscheidens gegen Sachwertabfindung durch eigene Aktien des Ausscheidenden angewandt werden können.
Schätzung nach Maßgabe der sog. Richtsatzsammlung (X R 19/21): Sind die Besteuerungsgrundlagen nicht zu ermitteln oder zu berechnen, hat das Finanzamt diese nach § 162 AO zu schätzen. Dazu bedarf es geeigneter Schätzungsmethoden. Im Rahmen der vorliegenden Revision ist streitig, unter welchen Voraussetzungen ein äußerer Betriebsvergleich in Gestalt einer Richtsatzschätzung (BMF-Richtsätze) zulässig und geeignet ist. Das BMF ist diesem Verfahren beigetreten und tritt den in der steuerrechtlichen Literatur wiederholt dargelegten kritischen Meinungen entgegen.
Zeitliche Erfassung von Betriebseinnahmen (X R 3/22): Das FA hatte in einem Gastronomiebetrieb Hinzuschätzungen vorgenommen. Der BFH wird voraussichtlich Gelegenheit haben, sich mit den Folgen der objektiven Manipulierbarkeit technisch älterer Kassensysteme zu befassen. Streitig ist ferner, in welchem Zeitpunkt bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung Einnahmen aus Gutscheinen anzusetzen sind.
Verluste bei beschränkter Haftung nach formwechselnder Umwandlung einer Kommanditgesellschaft in eine GmbH (X R 5/22): Gemäß § 15 a Abs. 4 EStG werden nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verluste eines Kommanditisten jährlich gesondert festgestellt. Sie mindern die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind (§ 15 a Abs. 2 EStG). Zu klären hat der X. Senat im Rahmen der Revision, ob ein solcher Verlust nach § 15 a EStG auch Gewinne mindert, die sich nach einer formwechselnden Umwandlung der Kommanditgesellschaft in eine GmbH aus der Veräußerung der GmbH-Anteile des früheren Kommanditisten ergeben.
Zeitpunkt der Aktivierung von Provisionsforderungen (X R 12/22): Ein Versicherungsvertreter hat nach § 92 Abs. 4 HGB einen Anspruch auf Provision, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet. Im Verfahren X R 12/22 ist – in Abhängigkeit von unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten des Vertretervertrags – zu klären, in welchem Zeitpunkt der Versicherungsvertreter seinen Provisionsanspruch bilanzsteuerrechtlich „realisiert“ hat, wann er also zu versteuern ist.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Betriebsausgabenabzug für einen Lamborghini Aventador (VIII R 12/21): Die Privatnutzung eines Fahrzeugs, das sich im Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen befindet, ist – sofern kein Fahrtenbuch geführt wird – pauschal mit monatlich 1 % des (Brutto-)Listenpreises als Entnahme anzusetzen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das Fahrzeug überhaupt nicht privat, sondern rein betrieblich genutzt wurde. Die Beteiligten streiten vorliegend unter anderem um den Nachweis der rein betrieblichen Nutzung eines Luxussportwagens (Lamborghini Aventador) sowie um die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs.
Freiberufliche Tätigkeit einer zahnärztlichen Partnergesellschaft (VIII R 4/22): Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine freiberufliche Tätigkeit, wenn sämtliche Mitunternehmer die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Jeder Mitunternehmer muss über die persönliche Berufsqualifikation verfügen und eine freiberufliche Tätigkeit, zu deren Ausübung er persönlich qualifiziert ist, tatsächlich entfalten. Hierüber streiten die Beteiligten, weil ein Mitunternehmer in einer zahnärztlichen Partnerschaftsgesellschaft zwar approbierter Zahnarzt ist, aber ganz überwiegend nur Organisations-, Verwaltungs- und Management-Tätigkeiten ausübt und nur in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- oder Behandlungsleistungen unmittelbar an Patienten erbringt.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Teilweiser Erlass eines sog. Aufstiegs-BAföG aufgrund bestandener Prüfung (VI R 9/21): Die Klägerin nahm in den Jahren 2014 und 2015 erfolgreich an einer Aufstiegsfortbildung teil, wofür sie unter anderem von der KfW jeweils mit einem Darlehen unterstützt wurde. Die Fortbildungskosten wurden in diesen Jahren als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt. Im Jahr 2018 erließ die KfW aufgrund der bestandenen Prüfung die gewährten Darlehen gemäß § 13 b des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung teilweise. Zu klären ist, ob die Einkünfte der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit um die erlassenen Darlehensbeträge zu erhöhen oder diese nach § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Leistungen steuerbar sind.
Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen (VI R 5/22): Arbeitslohn, der aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zufließt, kann gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschal mit 25 % versteuert werden. Eine Betriebsveranstaltung lag nach bisheriger BFH-Rechtsprechung nur vor, wenn diese allen Betriebsangehörigen offenstand. Infolge der vom Gesetzgeber mit Wirkung ab 2015 in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a EStG neu geschaffenen Legaldefinition der Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen ist nunmehr jedoch umstritten, ob diese Voraussetzung weiterhin vorliegen muss. Hiermit wird sich der Bundesfinanzhof im Verfahren VI R 5 / 22 beschäftigen.
Besteuerung eines Lehramtsstudienstipendiums (VI R 13/22): Das Land Berlin vergibt Stipendien an Lehramtsstudierende, die sich dazu verpflichten, nach erfolgreichem Abschluss des Studiums drei Jahre als Lehrkraft in Berlin tätig zu werden. Zu klären ist, ob diese Stipendien zu steuerbaren Einkünften führen und dann gegebenenfalls gemäß § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sind. Ferner ist zu beurteilen, ob die Gewährung dieser Stipendien eine (teilweise) Versagung des Abzugs von Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten zur Folge hat.
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Nutzungsmöglichkeit einer spanischen Immobilie als verdeckte Gewinnausschüttung (VIII R 4/21): Die Kläger waren in den Streitjahren 2010 bis 2012 Alleingesellschafter von zwei spanischen Kapitalgesellschaften. Zum Vermögen dieser Gesellschaften gehörte eine Immobilie auf Mallorca, die bis zum Umzug der Kläger nach Deutschland im Jahr 2007 deren Hauptwohnsitz war. Das Finanzamt sah in der jederzeitigen Nutzungsmöglichkeit dieser Immobilie durch die Kläger eine verdeckte Gewinnausschüttung der spanischen Kapitalgesellschaften an die Kläger in Höhe der marktüblichen Miete. Das Finanzgericht gab der Klage nur teilweise statt.
Forderungsverzicht eines Gesellschafters gegen Besserungsschein zugunsten seiner Kapitalgesellschaft (VIII R 8/22): Der Verzicht eines Gesellschafters auf den nicht werthaltigen Teil einer Darlehensforderung zugunsten seiner Kapitalgesellschaft kann nach Einführung der Abgeltungsteuer zu negativen Einkünften gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 EStG führen. Streitig ist, ob die negativen Einkünfte bereits im Verzichtszeitpunkt entstehen, wenn der Verzicht gegen einen Besserungsschein erklärt wird.
Abgrenzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und nichtselbständiger Arbeit (VIII R 10/22): Im Streitfall hat sich ein leitender Angestellter als typisch stiller Gesellschafter an seiner Arbeitgeberin beteiligt. Streitig ist, ob die kapitalmäßige Beteiligung eine eigenständige Erwerbsgrundlage ist oder die damit in Zusammenhang stehenden Erwerbseinnahmen und -aufwendungen in einem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlagungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Abzugsfähigkeit von Verlusten aus Zinsswaps (VI R 11/22): Verluste aus Termingeschäften, wie zum Beispiel aus Zinsswaps, dürfen im Regelfall nicht mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen verrechnet werden, wenn die Verluste zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 6 Satz 1 EStG) gehören. Für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gem. § 13 EStG fehlt eine Regelung über eine Beschränkung der Verlustverrechnung. Vor diesem Hintergrund muss der Bundesfinanzhof entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Verluste aus einem Zinsswap anstatt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören.
Sonderausgaben
Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben (X R 10/20): Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung sind lediglich im Rahmen des Höchstbetrags im Sinne des § 10 Abs. 4, Abs. 4 a EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Im Streitfall ist zu prüfen, ob ein unbeschränkter Abzug dieser Beiträge als Sonderausgaben verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums geboten ist, soweit erst aufgrund der freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung im Bedarfsfall ein Leistungsumfang erreicht wird, der dem sozialhilferechtlich gewährleisteten Leistungsniveau entspricht.
Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmälern im EU-Ausland (X R 19/22): Die erhöhte Absetzung bei Baudenkmälern nach § 7 i Abs. 1 Satz 1 EStG ist auf im Inland belegene Gebäude beschränkt. Der Steuerpflichtige begehrt die Berücksichtigung erhöhter Absetzungen für ein in Polen unter Denkmalschutz stehendes Gebäude. Der X. Senat hat zu prüfen, ob insoweit ein Verstoß gegen europäische Grundfreiheiten (Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit) vorliegt.
Außergewöhnliche Belastungen
Wertgrenze für unschädliches Vermögen (VI R 21/21): Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen und Aufwendungen für die Berufsausbildung für gesetzlich unterhaltsberechtigte oder diesen gleichgestellte Personen setzt nach § 33 a Abs. 1 Satz 4 EStG unter anderem voraus, dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Die Finanzverwaltung sieht insoweit Vermögen bis zu einem Wert von 15.500 € als unschädlich an. Der Bundesfinanzhof hat nun zu entscheiden, ob diese von ihm in der Vergangenheit gebilligte Grenze auch im Veranlagungszeitraum 2019 noch Bestand hat.
Aufwendungen für eine In-vitro-Fertilisation als außergewöhnliche Belastung (VI R 2/22): Der ledigen, empfängnisfähigen Klägerin entstanden Aufwendungen für eine In-vitro-Fertilisation, da bei ihrem Partner krankheitsbedingte chromosomale Zeugungsrisiken bestanden. Aus medizinischen Gründen musste die Klägerin behandelt werden. Einen Teil der an die Klägerin adressierten Rechnungen bezahlte diese selbst, im Übrigen bezahlte sie ihr Partner. Streitig ist, ob die Aufwendungen gem. § 33 EStG berücksichtigt werden können und – wenn dies der Fall sein sollte –, ob dies auch für die vom Partner bezahlten Aufwendungen gilt.
Kindergeld
Anspruch auf Kindergeld während eines freiwillig absolvierten Wehrdienstes (III R 43/22): Unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG kann ein Kind, das zwar das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, beim Familienleistungsausgleich berücksichtigt werden. Zu entscheiden ist über den Kindergeldanspruch während eines freiwillig absolvierten Wehrdienstes nach der Beendigung der Grundausbildung.
II. Körperschaftsteuer
Verdeckte Gewinnausschüttung bei irrtümlicher Vermögensverschiebung (I R 9/20): Im Zuge einer Kapitalerhöhung bei einer Tochter-GmbH durch eine von der Mutter-GmbH eingezahlte Kapitaleinlage wurde der neu entstandene Gesellschaftsanteil im Gesellschafterbeschluss irrtümlich (entgegen der ursprünglichen Absicht) der beherrschenden Gesellschafterin der Mutter-GmbH zugewiesen. Damit stellt sich die Rechtsfrage, ob die „irrtümliche Vermögensverschiebung“ auf die Gesellschafterin als verdeckte Gewinnausschüttung einkommenserhöhend anzusetzen ist.
Körperschaftsteuerliche Organschaft und atypisch stille Beteiligung (I R 17/21): Hindert das Vorliegen eine atypisch stillen Beteiligung an einer Organgesellschaft die steuerliche Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft, da die Organgesellschaft wegen der Gewinnanteile der stillen Gesellschafter nicht entsprechend dem Gewinnabführungsvertrag „ihren ganzen Gewinn“ an ihren Organträger abführt? Und ist die tatsächlich erfolgte Gewinnabführung, wenn eine „verunglückte Organschaft“ vorliegt, als verdeckte Gewinnausschüttung bei der Organgesellschaft einkommenserhöhend anzusetzen, auch wenn sie auf dem Gewinnabführungsvertrag beruht?
Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Steuernachforderungen (XI R 19/21): Ist eine Rückstellung für die Nachforderung nicht hinterzogener Steuerbeträge und für Steuerberatungskosten aufgrund einer Betriebsprüfung im Jahr der wirtschaftlichen Veranlassung oder in dem Jahr zu bilden, in dem der Sachverhalt von der Betriebsprüfung aufgegriffen wird?
III. DBA/internationales Steuerrecht
Unionsrechtswidrigkeit des § 11 InvStG 2004 (I R 1/20): Ein beschränkt steuerpflichtiger ausländischer Fonds, der Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezogen hat, beantragt die Erstattung der im Inland einbehaltenen Kapitalertragsteuer, da er zur Vermeidung einer Diskriminierung entsprechend einem inländischen Fonds (dieser auf der Grundlage der nationalen Regelung des § 11 InvStG 2004) aus unionsrechtlichen Gründen ebenfalls steuerfrei zu stellen sei.
IV. Gewerbesteuer
Untergang eines Gewerbeverlustes (III R 30/21): Zu entscheiden ist, ob ein ursprünglich bei einer Personengesellschaft entstandener und vor dem Streitjahr durch Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft übergegangener, bestandskräftig festgestellter Verlustvortrag untergeht, weil die Kapitalgesellschaft den von der Personengesellschaft übernommenen und zunächst fortgeführten Betrieb im Laufe des Streitjahres veräußert.
Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung (III R 36/22): Zu klären ist, ob die auf § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG gestützte Hinzurechnung von Aufwendungen für Werbung berechtigt ist, namentlich ob die Aufwendungen als Miet- beziehungsweise Pachtzinsen und die genutzten Wirtschaftsgüter als fiktives Anlagevermögen einzuordnen sind.
Gewerbesteuerrechtliche Kürzung (III R 41/22): Zu einem Organkreis gehören neben der Organträgerin Organgesellschaften (Kapitalgesellschaften) mit eigenem Immobilienbestand, den sie einer weiteren Organgesellschaft (Kapitalgesellschaft) verpachten, die nicht über eigene Immobilien verfügt. Diese Gesellschaft vermietet oder verpachtet die Immobilien im eigenen Namen an Personen außerhalb des Organkreises. Zu entscheiden ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Geschäftsbeziehungen zu einer bei der Organträgerin zu berücksichtigenden erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG führen, und wenn ja, ob der im Organkreis entstandene Pachtaufwand nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen ist.
Klage der Kommune gegen Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge aus Betrieb von Gas-Pipeline (IV R 2-4/21): Die Klägerin ist eine von vielen Kommunen in Deutschland, durch deren Gebiet eine Erdgas-Pipeline führt. Sie wendet sich gegen die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags des Betreibers der Pipeline. Sie begehrt für eine mehrgemeindliche Betriebsstätte eine andere Aufteilung, die weniger an die an den verschiedenen Standorten erzielten Arbeitslöhne und die Menge des abgegebenen Gases anknüpft, sondern den Wert der dortigen Anlagen und den Aufwand für ihre Infrastruktur und die Gemeindelasten für die Pipeline berücksichtigt. Ist die Klage der Kommune zulässig, auch wenn sie nicht beziffern kann, wie sich eine geänderte Zerlegung für sie auswirken würde?
Gewerbesteuerzerlegung bei Betrieb eines Offshore-Windparks (IV R 5/22): Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages einer Personengesellschaft, die auf gemeindefreiem Gebiet innerhalb der Zwölf-Seemeilen-Zone im Küstengebiet einen Windpark betreibt. Sie hatte im Streitzeitraum keine Arbeitslöhne gezahlt und besaß außer den Windkraftanlagen kein weiteres Anlagevermögen. Das Finanzamt wies den Gewerbeertrag der Gesellschaft, soweit er auf den fiktiven Mitunternehmerlohn entfiel, der Gemeinde des Sitzes der Geschäftsleitung und im Übrigen dem Bundesland zu, in dessen Küstengebiet der Windpark liegt. Der Bundesfinanzhof wird zu entscheiden haben, ob das Bundesland zu Recht als „weitere hebeberechtigte Gemeinde“ behandelt wurde, also selbst Gewerbesteuer erheben darf.
V. Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug bei Holding, die Darlehen vergibt? (V R 30/21): Streitig ist der Vorsteuerabzug einer Holding, die ihre Unternehmerstellung aus der Vergabe von Darlehen ableitet.
Umsatzsteuerliche Behandlung einer Haarwurzeltransplantation (XI R 17/21): Unter welchen Voraussetzungen stellt ein durch einen Arzt bei verschiedenen Formen der Alopezie bei Frauen und Männern vorgenommener Eingriff in Gestalt einer Haarwurzeltransplantation eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung dar?
Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlagen für die Bestandteile von sog. Sparmenüs in der Systemgastronomie beim Außer-Haus-Verkauf (XI R 19/23): Nach welcher Methode – Food-and-Paper-Kosten-Methode oder Einzelverkaufspreismethode (auch: Marktpreismethode) – ist der Gesamtpreis für ein sog. Sparmenü in der Systemgastronomie bei Außer-Haus-Umsätzen für Zwecke der Umsatzsteuer auf die Lieferung der ermäßigt zu besteuernden Speisen und dem Regelsteuersatz unterliegende Getränke und „Non-Food-Bestandteile“ aufzuteilen?
Beitragszahlungen an ein Fitnesscenter in Zeiten pandemiebedingter Schließung (XI R 36 / 22 und XI R 5/23): Sind Beitragszahlungen an ein Fitnesscenter auch dann als Entgelte für umsatzsteuerpflichtige Leistungen anzusehen, wenn das Fitnesscenter auf Grund einer vorübergehenden, pandemiebedingten Schließung keine Nutzung seiner Räumlichkeiten anbieten kann?
VI. Erbschaft-/Schenkungsteuer
Vermächtnisschuld bei Jastrow´scher Klausel (II R 34/20): Bei der Jastrow´schen Klausel, die bei der gegenseitigen Erbeinsetzung von Ehegatten genutzt wird, erhalten die Pflichtteilsberechtigten, die den Pflichtteil nach dem Tod des Erstversterbenden nicht geltend machen, ein bis zum Tod des Letztversterbenden aufschiebend bedingtes Geldvermächtnis. Fraglich ist in diesem Fall, wie das Vermächtnis zu besteuern ist und ob sich die Vermächtnisschuld bei dem erwerbenden Kind steuermindernd auswirkt.
Erledigt durch ; veröffentlicht am , s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 28.2.2024).
Parkhaus als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen? (II R 27/21): Der Bundesfinanzhof wird in dem Fall zu entscheiden haben, ob die Parkplatzbereitstellung in einem Parkhaus eine Nutzungsüberlassung von Grundstücksteilen an Dritte ist und damit das Parkhaus nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13 b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG darstellt.
Billigkeitserlass (II R 1/22): Der Bundesfinanzhof wird zu klären haben, ob eine festgesetzte Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen zu erlassen ist, wenn dem tatsächlichen Erben aus dem Nachlass keinerlei Vermögenswerte mehr zufließen, weil diese bereits zuvor von Scheinerben verbraucht worden sind.
Freibetrag für Abkömmling eines Erbverzichtenden (II R 13/22): Im Erbschaftsteuerrecht steht Enkeln grundsätzlich ein Freibetrag in Höhe von 200.000 € zu. Dieser erhöht sich auf 400.000 €, wenn der Elternteil, der die Verwandtschaft des Enkels zum Erblasser begründet, bereits verstorben ist. Der Bundesfinanzhof hat zu entscheiden, ob dies auch dann gilt, wenn der Elternteil zwar nicht vorverstorben ist, aber auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet hat.
VII. Grunderwerbsteuer
Anwendung von § 6 a GrEStG auf Ausgliederungsfälle (II R 2/22 und II R 31/22): § 6 a GrEStG sieht eine Steuerbefreiung bei Umstrukturierungen im Konzern vor. Der Bundesfinanzhof wird in den beiden Fällen zu beurteilen haben, inwieweit die Begünstigungsvorschrift auch auf Fälle Anwendung findet, in denen ein Rechtsträger Teile seines Vermögens auf andere bestehende oder neu gegründete Rechtsträger ausgliedert.
Nachträglich mit dem Bauträger vereinbarte Sonderleistungen (II R 15/22 und II R 18/22): Der Bundesfinanzhof wird die Frage zu entscheiden haben, ob nachträglich mit einem Bauträger vereinbarte Sonderleistungen nach Erwerb eines noch nicht errichteten Gebäudes eine grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung darstellen.
Anwendung des § 6 a GrEStG auf Abspaltungsvorgänge zur Neugründung bei Personenidentität (II R 56/22): § 6 a GrEStG sieht eine Steuerbefreiung unter anderem bei bestimmten Umwandlungsvorgängen nach dem Umwandlungsgesetz vor. Der Bundesfinanzhof wird zu entscheiden haben, ob die Vorschrift auch in den Fällen Anwendung findet, in denen die neugegründete Gesellschaft nicht an der abspaltenden Gesellschaft beteiligt ist, allerdings eine Personenidentität besteht.
VIII. Zollrecht
Zollwertrechtliche Behandlung von Software (VII R 2/22): In diesem Verfahren ist zu entscheiden, ob die Kosten der Entwicklung einer europäischen Software, die im Drittland auf ein dort produziertes Teil aufgespielt wird, in den Zollwert einfließen und damit auch die Höhe der Einfuhrabgaben beeinflussen. Außerdem ist zu klären, ob eine Regelungslücke vorliegt, weil Software als geistige Beistellung nicht die Eigenschaft einer Ware besitzt und daher nicht dem Verfahren der passiven Veredelung zugänglich ist.
Eingang in den Wirtschaftskreislauf (VII R 17/22): In diesem Verfahren geht es um das Entstehen und das Erlöschen der Zollschuld und der Einfuhrumsatzsteuer bei der vorschriftswidrigen Einfuhr einer Nicht-Unionsware zum Zwecke der zollbehördlich nicht bewilligten aktiven Veredelungshandlung (hier Wartung) im Zollgebiet der Europäischen Union. Zu klären ist dabei unter anderem, ob ein solcher Gegenstand einfuhrumsatzsteuerrechtlich in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist.
IX. Stromsteuer
Örtliche Zuständigkeit des HZA für stromsteuerrechtliche Entlastungsanträge bei Verschmelzung einer Gesellschaft auf eine andere (VII R 23/22): Der Senat wird über die Frage des örtlich zuständigen Hauptzollamts für strom- und energiesteuerliche Entlastungsanträge entscheiden, wenn die Gesellschaft mit ihrer Fabrikationsstätte auf eine Gesellschaft verschmolzen wird, bei der sich der Sitz der Geschäftsleitung außerhalb des räumlichen Zuständigkeitsbereichs des (bisherigen) Hauptzollamts befindet.
X. Bewertungsrecht
Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG (II R 8/22): Der Kläger macht im vorliegenden Verfahren geltend, dass der zur Berechnung des Kapitalwerts eines Nießbrauchsrechts auf den Jahreswert anzuwendende Vervielfältiger bereits im Jahr 2016 vor dem Hintergrund des 1 BvR 2237 / 14, 1 BvR 2422 / 17 unter Zugrundlegung eines Zinssatzes von 1,8 % anstelle der gesetzlich vorgesehenen 5,5 % zu ermitteln gewesen sei.
Verfassungsmäßigkeit der Sterbetafeln (II R 38/22, II R 41/22 und II R 42/22): Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG stellt das Bundesministerium der Finanzen die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt. Der Kläger hält die Differenzierung der Sterbetafeln nach dem Geschlecht für verfassungswidrig.
Bewertung von Anteilen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften (II R 49/22): Der Bundesfinanzhof wird sich in diesem Fall mit der Bewertung von Anteilen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften nach § 11 Abs. 2 BewG zu befassen haben, wenn bei einer Veräußerung der Erwerberkreis gesellschaftsvertraglich eingeschränkt war. Dabei wird auch zu klären sein, ob bei der Bewertung ein pauschaler Wertabschlag für Familienholdinggesellschaften zulässig ist und der Substanzwert die Untergrenze bildet.
XI. AO/Verfahrensrecht
Zuständigkeit für die Prüfung des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen (I R 21/21): Zu entscheiden ist im Zusammenhang mit dem Quellensteuerabzug nach § 50 a EStG für beschränkt Steuerpflichtige über die Rechtsfrage, ob für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen sachlich das Bundeszentralamt für Steuern (das nach dem Finanzverwaltungsgesetz für die „Durchführung des Steuerabzugsverfahrens … einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung“ zuständig ist) oder das örtliche Finanzamt (so die bisherige Praxis) verantwortlich zeichnet. Kann eine vom örtlichen Finanzamt erlassene Prüfungsanordnung „nichtig“ sein?
Änderung von bestandskräftigen Steuerbescheiden (III R 14/22): Zu klären ist, ob der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid eines Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, auf der Grundlage von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden kann, wenn dem Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung formelle Mängel der Kassenaufzeichnungen bekannt werden, die eine Befugnis zur Hinzuschätzung begründen.
Mitteilung, dass die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat, als Verwaltungsakt? (IV R 17/22): Das Finanzamt führte bei einer Personengesellschaft (GbR), an der der Kläger beteiligt ist, eine Außenprüfung durch, die nicht zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führte. Nachdem im Rahmen einer parallel beim Einzelunternehmen des Klägers durchgeführten Außenprüfung festgestellt wurde, dass bestimmte im Rahmen seines Einzelunternehmens abgezogene Betriebsausgaben bei der GbR hätten berücksichtigt werden müssen, und der Gewinn entsprechend erhöht wurde, beantragte er die Feststellung dieser Sonderbetriebsausgaben bei der GbR. Der Bundesfinanzhof wird zu entscheiden haben, ob die Mitteilung des Finanzamtes, dass die Prüfung bei der GbR nicht zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat, ein Verwaltungsakt ist, durch dessen Anfechtung der Kläger die begehrte Änderung der Feststellungsbescheide erreichen kann.
Wirksame Bekanntgabe bei Widerruf der Vollmacht vor Ablauf der Dreitagesfiktion (VI R 25/21): Zu klären ist, ob eine wirksame Bekanntgabe an einen Bevollmächtigten vorliegt, wenn der Verwaltungsakt diesem nachweislich innerhalb der Dreitagesfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO zugegangen ist und der Bevollmächtigte dem Finanzamt daraufhin den Widerruf seiner Vollmacht innerhalb dieser Fiktion anzeigt.
Anfechtbarkeit einer Zahlung von niedrigem Arbeitslohn auf ein geliehenes Konto (VII R 11/20): Der Senat hat in diesem Streitfall zu entscheiden, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, wenn unterhalb der Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO liegendes Arbeitseinkommen des Schuldners auf das geliehene Konto der Ehefrau gezahlt wird, oder ob ein Zugriff nach dem AnfG wegen der Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO ausgeschlossen ist.
Form der Klageerhebung (VII R 34/22): Das Verfahren betrifft die Frage, ob eine Rechtsanwaltsgesellschaft seit verpflichtet ist, eine Klage in elektronischer Form nach § 52 d FGO zu erheben und ob eine nicht in dieser Form erhobene Klage unzulässig ist.
XII. DSGVO
Umfang der Betroffenenrechte nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO (IX R 35/21): Der Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO wird flankiert durch Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO, wonach der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen hat. Zu klären ist insbesondere, wie weit der Anwendungsbereich des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO geht, unter welchen Voraussetzungen dieser Anspruch zu beschränken beziehungsweise auszuschließen ist und ob der Betroffene aufgrund von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO die Vorlage physischer Akten verlangen kann.
XIII. Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz
Verfassungskonformität des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG; IX R 36/21): Das FKAustG bildet die Rechtsgrundlage für den grenzüberschreitenden Datenaustausch über Finanzkonten unter anderem mit der Schweiz. Der BFH wird zu entscheiden haben, ob diese Regelungen zu einer Verletzung der Grundrechte der Kläger führen, sodass die entsprechenden Daten im Besteuerungsverfahren nicht zu berücksichtigen sein könnten.
XIV. Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
Betrieb der Fleischwirtschaft (VII R 24/21): Handelt es sich bei einem Wursthersteller um einen Betrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung der Fleischwirtschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 GSA Fleisch in Verbindung mit § 6 Abs. 9 AEntG und verstößt er bei Zusammenarbeit mit Konzerngesellschaften und anderen Unternehmen auf Basis von Werkverträgen oder Arbeitnehmerüberlassung gegen das Kooperationsverbot gemäß § 6 a Abs. 1 GSA Fleisch?
Quelle: BFH, Jahresbericht 2023, S. 43 ff., veröffentlicht auf der Homepage des BFH (il)
Fundstelle(n):
TAAAJ-60369