Wachstumschancengesetz, quo vadis …
... Showdown Ende März im Bundesrat
Am hat sich der Vermittlungsausschuss auf einen Kompromiss beim Wachstumschancengesetz geeinigt, dem der Bundestag in seiner Sitzung am zugestimmt hat (vgl. Kurzmeldung auf S. 192 dieser Ausgabe). Gegenüber dem ursprünglich im Bundestag verabschiedeten Maßnahmenpaket fällt die nun getroffene Vereinbarung weit weniger umfangreich aus, so reduziert sich das Steuerausfallvolumen von 6,3 Mrd. € (Stand Gesetzesbeschluss des Bundestages) auf gut 3 Mrd. € pro Jahr (wobei einige der entlastenden Maßnahmen zeitlich begrenzt sind). Im Vergleich zum Gesetzesbeschluss des Bundetages sind bestimmte Teile verändert angenommen worden. Die Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen wurde dagegen gestrichen, ebenso kommt die Klimaschutz-Investitionsprämie nicht mit dem Wachstumschancengesetz. Abzuwarten bleibt, ob die Koalition zu einem späteren Zeitpunkt eine überarbeitete Investitionsprämie vorlegt, und damit insbesondere auf die Forderung der Länder eingeht, für die Beantragung und Auszahlung der Prämie nicht auf die Finanzverwaltung zuzugreifen.
Anders als in der Vergangenheit oft üblich hat der Vermittlungsausschuss dem Kompromiss aber nicht mit breiter Mehrheit, sondern nur mit den Stimmen der Ampel-Parteien zugestimmt (sog. unechter Kompromiss). Der Wunsch der Union, eine ergänzende Protokollerklärung zur Rücknahme der Steuererhöhungen beim Agrardiesel zu beschließen, wurde damit zurückgewiesen. Deshalb ist derzeit noch nicht absehbar, ob die Länder, in denen die Union an der Regierung beteiligt ist, im Bundesrat die im Vermittlungsausschuss erzielte Einigung bestätigen werden. Es kommt somit voraussichtlich am im Bundesrat zum Showdown.
Finanzielle Eingliederung bei ertragsteuerlicher Organschaft
Der I. Senat des BFH hat in vier Urteilen vom zur finanziellen Eingliederung einer Organgesellschaft in den Organträger im Fall einer unterjährigen Umwandlung bzw. Einbringung auf Ebene des Organträgers Stellung genommen. Gemäß BFH tritt der übernehmende Rechtsträger, der neue Organträger, in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers bzw. Einbringenden ein (Fußstapfentheorie). Eine steuerliche Rückwirkung der Übertragung auf den Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft ist damit – entgegen der Verwaltungsauffassung – nicht erforderlich, um eine ertragsteuerliche Organschaft im Jahr der Umwandlung bzw. Einbringung fortsetzen oder neu begründen zu können. In einem weiteren Urteil vom hat der I. Senat des BFH zur finanziellen Eingliederung bei qualifizierten Mehrheitserfordernissen Stellung genommen. Sieht die Satzung der Organgesellschaft für Gesellschafterbeschlüsse generell eine qualifizierte Mehrheit vor, muss der Organträger über eine entsprechend qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen, um gemäß BFH-Entscheidung die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung zu erfüllen. Prof. Dr. Gerrit Adrian und Julian Fey stellen die Entscheidungen vor und ordnen diese für die Praxis ein.
Bleiben Sie zuversichtlich!
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 5/2024 Seite 1
JAAAJ-60368