Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten
Nachlassverbindlichkeiten mindern den steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 ErbStG, soweit diese nach § 10 Abs. 3 bis 9 ErbStG abzugsfähig sind. Ob und inwieweit Verbindlichkeiten abgezogen werden können, ist für die Praxis von entscheidender Bedeutung. Die damit verbundenen Anwendungsfragen sind immer wieder Gegenstand zahlreicher finanzgerichtlicher Verfahren. Dr. Katrin Dorn gibt einen Überblick über die aktuellen Grundsätze.
Kernaussagen
Nachlassverbindlichkeiten mindern die Bereicherung des Erwerbers, soweit diese abzugsfähig sind. Die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten werden in § 10 Abs. 5 ErbStG definiert.
Zu diesen gehören die Erblasserverbindlichkeiten, die Erbanfallschulden und die Erbfallkosten.
Nicht abzugsfähig sind die Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sowie die Kosten der Nachlassverwertung, sofern diese außerhalb der Erbauseinandersetzung anfallen.
Zu den Nachlassregelungskosten können dabei auch Steuerberatungskosten gehören, aber auch Kosten für die Räumung und die Auflösung des Haushalts des Erblassers.
Zu beachten ist des Weiteren, dass der Pauschbetrag i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG lediglich einmal je Erbfall zum Ansatz kommt, so dass eine Aufteilung notwendig sein kann.
Hinsichtlich der...