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Altersversorgung | Treueprämien als Arbeitsentgelt
Arbeitsentgelt i. S. des § 14 SGB IV und damit i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) können die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten Treueprämien für langjährige Betriebszugehörigkeit darstellen.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung weiterer Entgelte des Versicherten für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (vgl. § 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die Norm definiert den Begriff des Arbeitsentgelts zwar nicht selbst. Aus dem Wort „erzielt“ folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln...