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Anfechtung | Rückgewähr gezahlter Einfuhrumsatzsteuer
Die Geltendmachung eines Insolvenzanfechtungsanspruchs auf Rückgewähr gezahlter Einfuhrumsatzsteuer verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Die Gläubigerin ist Anfechtungsgegnerin und muss wegen ihrer wiederauflebenden Einfuhrumsatzsteuerforderungen (vgl. § 144 Abs. 1 InsO) Befriedigung wie jeder andere (Insolvenz-)Gläubiger suchen. Ihr hiergegen erhobener Arglisteinwand (§ 242 BGB), den sie auf die aus § 17 Abs. 3 UStG abgeleitete (und hier vom Gericht unterstellte) Verpflichtung des Verwalters stützt, den Vorsteuerabzug i. H. der Rückgewähr anfechtbarer Einfuhrumsatzsteuerzahlungen zu berichtigen, und auf die Annahme, dass es sich bei der Umsatzsteuerforderung, die aus der Berichtigung resultiere, um eine Masseverbindlichkeit handelt, ist nach Ansicht des BGH nicht begründet. Ob und in welcher Höhe eine Umsatzsteuerf...