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AG | Anfechtung der Einziehung eigener Aktien
Für die Tatbestandsvoraussetzung des § 237 Abs. 1 Satz 1 AktG (Einziehung eigener Aktien) kommt es nicht darauf an, wer im Verhältnis zur Gesellschaft als legitimiert gilt, die aus dem Gesellschaftsanteil rührenden mitgliedschaftlichen Rechte geltend zu machen und Pflichten zu erfüllen, sondern es kommt auf die dingliche Inhaberschaft der betroffenen Gesellschaftsanteile und damit auf die materielle Rechtslage an.
Gegenstand der erfolgreichen Anfechtungsklage ist vorliegend ein Beschluss der Hauptversammlung zur Einziehung eigener Aktien. Die AG war nach Ansicht des Gerichts nicht die dingliche Inhaberin der eingezogenen Gesellschaftsanteile. Die Vermutung des § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG, wonach im Verhältnis zur Gesellschaft Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen bestehen, sei für ...