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Nachlassinsolvenz | Beschränkung der Erbenhaftung bei Nachlassinsolvenz (FG)
Verbindlichkeiten aus der Verwaltung des Nachlasses, die ohne Zutun und Abwendungsmöglichkeit des Erben entstehen, gehören als Nachlassverwaltungsschulden zu den Nachlassverbindlichkeiten, wegen der im Nachlassinsolvenzverfahren eine Vollstreckung in das Eigenvermögen des Erben nicht mehr zulässig ist. Wird eine Betriebsaufspaltung zwischen einer KG und der das Betriebsgrundstück vermietenden Besitz-GbR auf den – zeitnah nach Eintritt des Erbfalls gestellten – Antrag der als Geschäftsführer der KG fungierenden Erben durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Betriebsgesellschaft beendet, ist die Einkommensteuer auf den auf der Ebene der GbR anfallenden Aufgabegewinn als Nachlassverwaltungsschuld zu qualifizieren.
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