Immobilien und „die unendliche Geschichte“ des § 23 EStG
In Anlehnung an einen bekannten Filmtitel aus den 90er Jahren kann man festhalten: „Und täglich grüßt“ § 23 EStG. So vergeht kaum ein Tag, an dem man in der Steuerberatungspraxis nicht auf irgendeine Weise mit der Thematik Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 EStG in Berührung kommt. Dabei reicht das Spektrum von Überlegungen, ob und auf welchem Durchführungswege Steuerpflichtige idealerweise eine Immobilie erwerben, wie sie diese nutzen, bis hin zu Überlegungen, wie die Immobilie steueroptimal verkauft bzw. an die nächste Generation übergeben werden kann.
Bei einer derart präsenten Thematik ergeben sich auch immer wieder unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen den Steuerpflichtigen sowie deren Beratern auf der einen und der Finanzverwaltung auf der anderen Seite. Sollten sich diese Divergenzen nicht klären lassen, muss dies im finanzgerichtlichen Verfahren erfolgen.
In drei kürzlich vom BFH veröffentlichten Urteilen ging es um die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“, einmal im Kontext der Teilung eines sehr großen Grundstücks mit tatbestandlicher Veräußerungsabsicht für den unbebauten Grundstücksteil, einmal im Rahmen der Überlassung einer Immobilie an die (Schwieger)mutter und schließlich um die Überlassung der Immobilie an die Exfrau, wobei auch Kinder i. S. des § 32 EStG das Objekt nutzten.
Im Beitrag auf werden diese drei BFH-Urteile samt ihrer wesentlichen Punkte dargestellt. Die Entscheidungen werden dabei in die bis dato ergangene Rechtsprechung eingeordnet und auf diesem Wege auch entsprechende Handlungsempfehlungen abgeleitet; ferner werden grundsätzliche Gestaltungsmöglichkeiten für Eheleute im Kontext von (selbst genutzten) Immobilien aufgezeigt. Abschließend wird der Gesetzgeber aufgefordert, durch eine Gesetzesanpassung den immer wieder thematisierten Schutz von Ehe und Familie auch in Sachverhalten wie denen vor dem BFH umzusetzen.
Beste Grüße
Markus Morawitz
Markus Morawitz
Fundstelle(n):
NWB-EV 3/2024 Seite 65
BAAAJ-60229