Beweiserleichterung für Barunterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland
Leitsatz
Macht ein Arbeitnehmer (auch neben auf andere Weise erbrachten und nachgewiesenen Unterhaltsleistungen) die Mitnahme von Bargeld anläßlich von Familienheimfahrten zur Unterstützung seiner im Ausland lebenden Ehefrau und seines Kindes geltend, kann von der Mitnahme eines Nettomonatslohns pro tatsächlich durchgeführter Familienheimfahrt ausgegangen werden. Diese Beweiserleichterung gilt insoweit, als der Betrag von vier Nettomonatslöhnen insgesamt nicht überschritten wird. Ein Nachweis höherer Zahlungen (als vier Nettomonatslöhne) bleibt dem Steuerpflichtigen unbenommen (Ergänzung des Urteils vom III R 3/88, BFH/NV 1991, 595).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 114 BFH/NV 1995 S. 19 Nr. 3 VAAAA-95092
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