Berücksichtigung der von einer schweizerischen Unfallversicherung an einen Grenzgänger nach nicht auf dem Arbeitsweg erlittenem
Nichtberufsunfall ausbezahlten Unfalltaggelder im Rahmen des Progressionsvorbehalts
Leitsatz
1. Das an einen als Grenzgänger in der Schweiz berufstätigen Arbeitnehmer aufgrund einer durch einen Nichtberufsunfall, der
sich auch nicht auf dem Arbeitsweg ereignete, verursachten Arbeitsunfähigkeit gezahlte Unfalltaggeld der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) ist eine mit dem Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse und auch mit dem Krankentagegeld einer privaten Krankenversicherung
nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG vergleichbare Leistung.
2. Das strittige Unfalltaggeld ist keine vergleichbare Leistung aus einer gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 3
Nr. 2 Buchst. e in Verbindung mit § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG, da es infolge eines nicht auf dem Arbeitsweg erlittenen Nichtberufsunfalls
ausbezahlt wurde.
3. Das Unfalltaggeld der SUVA unterliegt dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG, da eine
vergleichbare Leistung inländischer öffentlicher Kassen, nämlich das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung, nach
§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG dem Progressionsvorbehalt unterfällt.
Fundstelle(n): IWB-Kurznachricht Nr. 16/2024 S. 629 JAAAJ-60141
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.07.2023 - 2 K 1258/20
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