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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 1258/20

Gesetze: EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k, EStG § 3 Nr. 1 Buchst. a, EStG § 3 Nr. 2 Buchst. e, DBA CHE Art. 15a Abs. 1

Berücksichtigung der von einer schweizerischen Unfallversicherung an einen Grenzgänger nach nicht auf dem Arbeitsweg erlittenem Nichtberufsunfall ausbezahlten Unfalltaggelder im Rahmen des Progressionsvorbehalts

Leitsatz

1. Das an einen als Grenzgänger in der Schweiz berufstätigen Arbeitnehmer aufgrund einer durch einen Nichtberufsunfall, der sich auch nicht auf dem Arbeitsweg ereignete, verursachten Arbeitsunfähigkeit gezahlte Unfalltaggeld der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist eine mit dem Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse und auch mit dem Krankentagegeld einer privaten Krankenversicherung nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG vergleichbare Leistung.

2. Das strittige Unfalltaggeld ist keine vergleichbare Leistung aus einer gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 3 Nr. 2 Buchst. e in Verbindung mit § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG, da es infolge eines nicht auf dem Arbeitsweg erlittenen Nichtberufsunfalls ausbezahlt wurde.

3. Das Unfalltaggeld der SUVA unterliegt dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG, da eine vergleichbare Leistung inländischer öffentlicher Kassen, nämlich das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung, nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG dem Progressionsvorbehalt unterfällt.

Fundstelle(n):
JAAAJ-60141

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.07.2023 - 2 K 1258/20

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