Aufwendungen einer GmbH & Co. KG im Zusammenhang mit der Abwendung der Zwangsvollstreckung aus zu Gunsten der Kommanditisten
eingeräumter Grundschulden
Leitsatz
1. Im Falle einer Klage gegen Verlustfeststellungsbescheide ist die gleichzeitige Klage gegen die entsprechenden Gewerbesteuer-Messbescheide
zulässig, weil eine Messbetragsfestsetzung von Null im Hinblick auf die Bindungswirkung nach § 35b GewStG eine Beschwer auslöst.
2. Wenn ein betriebliches Grundstück einer GmbH & Co. KG durch eine zu Gunsten eines oder mehrerer Kommanditisten eingeräumter
Grundschulden zur Absicherung des Erwerbs der Kommanditanteile belastet wird, können die zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung
aufgewandten Kosten nicht als Betriebsausgaben der KG anerkannt werden, wenn die Einräumung oder Abtretung der Grundschuld
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht durch den Betrieb der Personengesellschaft, sondern durch die
gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Gesellschafters veranlasst war.
3. Eine Abweichung von dem zwischen fremden Dritten Üblichen indiziert in diesem Zusammenhangt eine Veranlassung durch das
Gesellschaftsverhältnis.
4. Es ist zwischen fremden Dritten üblich, eine verschriftlichte Konkretisierung der Konditionen vorzunehmen, zu welchen die
Gesellschaft die Grundschulden einräumt. Dies gilt etwa für den Schuldendienst oder die Beendigung der Sicherheiteneinräumung.
Fundstelle(n): GStB 2024 S. 345 Nr. 10 GStB 2024 S. 346 Nr. 10 UAAAJ-60133
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