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BBK Nr. 5 vom

Erhaltene Zahlungen für eine noch ausstehende zeitraumbezogene Leistung

Udo Cremer

Jeder Kaufmann hat nach § 242 Abs. 1 HGB nicht nur zu Beginn seines Handelsgewerbes, sondern auch für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss in Form einer Bilanz aufzustellen, die zum Geschäftsjahresende durch eine Gewinn- und Verlustrechnung ergänzt wird. Sowohl die Bilanz als auch die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss. Dabei ist der Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. Neben dem vollständigen Ausweis aller Vermögensgegenstände und Schulden ist ein weiterer zentraler Punkt die periodengerechte Abgrenzung von Aufwendungen und Erträgen, die unabhängig von den tatsächlichen Zahlungen im „wirtschaftlich“ zugehörigen Geschäftsjahr zu berücksichtigen sind, was u. a. durch Bildung von bestimmten Rückstellungen bzw. Abgrenzungen in Form von Rechnungsabgrenzungsposten sichergestellt ist.

Eine Frage, die sich im Zusammenhang mit Rechnungsabgrenzungsposten häufig stellt, ist die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „bestimmten Zeit“. Der entschieden, dass die Festlegung der „bestimmten Zeit“ nic...

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