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Keine Haftung des gesetzlichen Abschlussprüfers bei vorsätzlicher Bilanzfälschung?
Auswirkung des FISG auf die Haftungsverteilung
Der Abschlussprüfer ist gesetzlicher Garant der öffentlichen Rechnungslegung. Trotzdem lässt ihn die Rechtsprechung nicht haften, wenn er pflichtwidrig vorsätzliche Bilanzmanipulationen des prüfungspflichtigen Unternehmens nicht aufdeckt. Mehrere Gerichte, zuletzt das OLG Stuttgart und das OLG Düsseldorf, nehmen an, dass in einem solchen Fall die Fahrlässigkeit des Prüfers hinter die vorsätzlichen Straftaten der Repräsentanten des geprüften Unternehmens vollständig zurücktritt. Auch sei die Pflichtverletzung des Prüfers für den Schaden regelmäßig nicht ursächlich. Denn es sei davon auszugehen, dass selbst bei größeren Anstrengungen des Prüfers die Manipulation nicht aufzudecken gewesen wäre, weil sich die Unternehmensrepräsentanten dann neue Methoden der Vertuschung hätten einfallen lassen, gegen die der Prüfer wiederum machtlos gewesen wäre. Diese ausnahmslos prüferfreundliche Rechtsprechung könnte jedoch im Widerspruch zu dem öffentlichen Prüfungsauftrag stehen. Im Folgenden dazu kritische Überlegungen.
Aufgrund seiner öffentlichen Garantiefunktion hat der gesetzliche Abschlussprüfer selbst bei...