Tätigkeit auf Rechnung und im Namen des Erwerbers nach Veräußerung einer freiberuflichen Praxis steht tarifbegünstigter Veräußerung nicht entgegen
Leitsatz
Berät der Veräußerer einer freiberuflichen Praxis nach der Veräußerung frühere Mandanten auf Rechnung und im Namen des Erwerbers, so steht das der Anwendung der §§ 18 Abs. 3, 34 EStG auf den Veräußerungsvorgang nicht entgegen. Entscheidend ist, daß der Veräußerer die wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen der Praxis einschließlich des Mandantenstamms zivilrechtlich und wirtschaftlich auf den Erwerber überträgt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 925 BFH/NV 1994 S. 87 Nr. 12 SAAAA-95067
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