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FG Münster Urteil v. - 10 K 2506/18 F

Gesetze: EStG § 6 Abs. 3; EStG § 6 Abs. 7 Nr. 2; EStG § 6 Abs. 6 Satz 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 584 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1

Bilanzen

Überlassung eines Mandantenstamms an eine Kapitalgesellschaft

Leitsatz

1. Verdeckte Einlagen sind Zuwendungen eines Vermögensvorteils in Form eines bilanzierungsfähigen Wirtschaftsguts seitens eines Anteilseigners oder einer ihm nahe stehenden Person an seine Kapitalgesellschaft ohne wertadäquate Gegenleistung, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat.

2. Ein Mandantenstamm einer Steuerberatungskanzlei stellt ein von anderen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens unabhängiges, eigenständiges Wirtschaftsgut dar, das somit Gegenstand einer verdeckten Einlage sein kann.

3. Die Überlassung eines Wirtschaftsguts auf der Grundlage einer vertraglichen Nutzungsbefugnis begründet in aller Regel noch kein wirtschaftliches Eigentum.

4. Die Vereinbarung über die Überlassung des Mandantenstamms ist zivilrechtlich als Pachtverhältnis einzuordnen.

5. Ein Pachtzins kann auch in geldwerten Leistungen bestehen.

6. Wenn in einem Pachtvertrag kein ausdrückliches Kündigungsrecht vereinbart und die Pachtzeit nicht bestimmt ist, kann eine Kündigung für den Schluss eines Pachtjahres erfolgen.

7. Die Nutzungsdauer eines Mandantenstamms beträgt sechs bis zehn Jahre, wenn der oder die früheren Praxisinhaber in der erwerbenden Gesellschaft weiterhin entscheidenden persönlichen Einfluss ausüben.

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 2543 Nr. 43
BBK-Kurznachricht Nr. 2/2022 S. 56
DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 34
DStRE 2022 S. 1292 Nr. 21
GStB 2022 S. 70 Nr. 3
GmbH-StB 2022 S. 24 Nr. 1
WAAAH-92791

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FG Münster, Urteil v. 24.06.2021 - 10 K 2506/18 F

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