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SV-Status | Kein typisches Berufsbild eines Fahrradkuriers
Vertragsgestaltungen, wie sie der Tätigkeit von Fahrradkurieren anderer vergleichbarer Kurierdienste zugrunde liegen, oder eine „übliche Praxis“ sind für die Beurteilung des Vorliegens einer selbstständigen Tätigkeit ebenso wenig relevant wie ein „typisches Berufsbild“ oder der Umstand, dass die Tätigkeit im Allgemeinen nur kurzfristig, nebenbei oder von Studenten ausgeübt wird.
Bei Vertragsgestaltungen, in denen – wie bei den Kurierfahrern – die Übernahme einzelner Dienste individuell vereinbart wird und insbesondere kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf vorliegt, ist für die Frage der Versicherungspflicht allein auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen. Dann aber lagen nach Ansicht des Gerichts im vorliege...