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Insolvenzverfahren | Nachrangiger Insolvenzgläubiger
Der persönliche Anwendungsbereich des § 39 I Nr. 5 InsO (nachrangige Insolvenzgläubiger) kann, auch wenn der Gläubiger nicht Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin ist, eröffnet sein, wenn die Darlehensgewährung durch ihn der Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin entspricht.
Stundet der Gläubiger – wie hier – zugunsten der Insolvenzschuldnerin ausstehende Leistungen, indem er über Jahre auf die Begleichung von Rechnungen verzichtet, liegt eine Darlehensgewährung vor. Diese fällt unter § 39 I Nr. 5 InsO, auch wenn der Gläubiger nicht Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin ist. Im vorliegenden Fall stehe der Gläubiger bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin gleich, so das Gericht. Denn er sei nicht nur als natürliche...