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Update zur Nutzungspflicht von beSt und beA
[i]BFH: beSt als sicherer Übermittlungsweg seit dem 1.1.2023Seit der Entscheidung des , NWB SAAAJ-46777) ist klar, dass für Steuerberater seit dem mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) ein sicherer Übermittlungsweg i. S. des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. Zu dessen Nutzung sind sie verpflichtet (vgl. § 52d Satz 2 FGO). Nun hat der BFH – wenig überraschend – bestätigt, dass auch für die in § 62 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO genannten, in das [i]Kalb, NWB 17/2023 S. 1265Steuerberaterverzeichnis (vgl. § 86b StBerG) eingetragenen Gesellschaften i. S. des § 3 Satz 1 Nr. 2 (i. V. mit § 49) StBerG seit dem ein sicherer Übermittlungsweg i. S. des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. Dies ergebe sich aus § 86e, § 157e StBerG. Ob der Gesellschaft die von ihr vorzuhaltenden technischen Einrichtungen zur Verfügung stünden und das beSt von ihr tatsächlich freigeschaltet wurde, sei insoweit unerheblich, so das Gericht.
[i]FG Hessen: Keine Nutzungspflicht bei Klage des StB in eigenem NamenNach einem , NWB DAAAJ-57393 [rkr.]) kann aber ein Steuerberater der Nutzungspflicht des beSt entgehen, wenn er eine Klage im eigenen Namen erhebt. Das Gericht folgt damit keiner status-, sondern einer rollenbezogenen Auslegung des § 52d Satz 2 FGO. Nach der Vorschrift trifft die Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dok...