Ermessen; Folgebescheid; Gesonderte Feststellung; Personengesellschaft; Steuererklärung; Steuererstattung; Verspätungszuschlag
Rechtsfrage
Ist bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen die Rückausnahme des § 152 Abs. 3 Nr. 3 der Abgabenordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass bezüglich der festgesetzten Steuer, der Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge auf die dem Feststellungsbescheid folgenden Einkommensteuer- beziehungsweise Körperschaftsteuerbescheide der Gesellschafter abzustellen ist?
Gesetze: AO § 152 Abs 3 Nr 3, AO § 152 Abs 6, AO § 152 Abs 2 Nr 1, AO § 152 Abs 7, AO § 152 Abs 1, AO § 181 Abs 2, AO § 5
Instanzenzug (anhängig gemeldet seit 20.02.2024):
Zulassung: durch FG
Dieses Verfahren ist anhängig
Fundstelle(n):
LAAAJ-59813