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BFH Urteil v. - III R 22/92 BStBl 1994 II S. 887

Gesetze: EStG 1986 § 33a Abs. 1, 2

Ein zum Schulbesuch im Heimatland untergebrachtes ausländisches Kind ist auch nicht wegen Ferienaufenthalten bei den Eltern im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Wegen dieser Ferienaufenthalte keine Erhöhung des Abzugsbetrags nach § 33a Abs. 1 EStG und keine Kürzung des Abzugs entsprechend § 33a Abs. 2 EStG

Leitsatz

1. Ein ausländisches Kind, das im Heimatland bei Verwandten untergebracht ist und dort die Schule besucht, ist grundsätzlich nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn es sich in den Schulferien bei seinen Eltern im Inland aufhält.

2. Steht den Eltern eines solchen Kindes ein entsprechend den Verhältnissen des Heimatstaates bemessener geminderter Unterhaltshöchstbetrag zu, ist dieser für die Dauer der Ferienaufenthalte des Kindes im Inland nicht zu erhöhen.

3. Ist den Eltern eines Kindes nach den Grundsätzen der (BFHE 161, 103, BStBl II 1990, 898) und vom III R 80/90 (BFHE 168, 316, BStBl II 1992, 896) eine Entlastung in Höhe eines Ausbildungsfreibetrags bei auswärtiger Unterbringung zu gewähren, ist diese für die Ferienzeiten, die das Kind im Haushalt der Eltern verbringt, nicht zu kürzen, wenn die Wohnung im Ausland beibehalten wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 887
BFH/NV 1994 S. 70 Nr. 10
RAAAA-95050

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BFH, Urteil v. 22.04.1994 - III R 22/92

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