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FG Köln Urteil v. - 10 K 1610/06 EFG 2008 S. 1896 Nr. 23

Gesetze: AO § 8, AO § 9, EStG § 63 Abs. 1 Satz 3

Inländischer Wohnsitz des Kindes bei Auslandsaufenthalt

Leitsatz

1) An der Verfassungsmäßigkeit des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG, wonach Kindergeld nur für Kinder gewährt wird, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem EWR-Staat haben, bestehen keine Zweifel.

2) Es besteht kein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind in Deutschland lebender türkischer Eltern, das sich in einem Jahr 10 Monate und dem darauffolgenden Jahr 11 Monate in der Türkei aufgehalten hat und das sich für Besuchskontakte in Deutschland in einem Zimmer einer bekannten/verwandten Familie aufgehalten hat, weil die Eltern für ihr Kind keine geeigneten Räumlichkeiten bereithalten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1896 Nr. 23
IWB-KN Nr. 15/2009 (Kindergeld; Wohnsitz des Kindes bei Studium in der Türkei)
OAAAC-87107

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