Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft grundsätzlich nach den handelsrechtlichen Kapitalanteilen
Leitsatz
1. Den Ausgangspunkt für die Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens einer Personen(handels-)gesellschaft bilden die handelsrechtlichen Kapitalanteile der Gesellschafter (Anschluß an BFH-Urteil in BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2).
2. Werden auf dem zweiten - variablen - Kapitalkonto ("Kapitalkonto II", "Darlehenskonto") des Personen(handels-)gesellschafters auch dessen Verlustanteile verbucht, so handelt es sich in aller Regel um ein "echtes" Kapitalkonto im handelsrechtlichen Sinne und nicht um ein Kreditoren- bzw. Debitorenkonto.