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Beitragsabschlag in der sozialen Pflegeversicherung für Eltern mit mehreren Kindern
1. Allgemeines
Mit der Einführung eines Beitragszuschlags für Kinderlose zum hat der Gesetzgeber das – USK 2001-9) umgesetzt. Das BVerfG hatte in dieser Entscheidung die beitragsrechtlichen Vorschriften des § 54 Absatz 1 und 2, § 55 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 57 SGB XI für unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 GG erklärt, soweit Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung mit Kindern mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag belastet werden wie Mitglieder ohne Kinder.
Für die vom BVerfG geforderte beitragsrechtliche Kompensation des Vorteils kinderloser Versicherter hat der Gesetzgeber allerdings nicht die Pflegeversicherungsbeiträge der Versicherten mit Kindern reduziert, sondern den Beitragssatz für Kinderlose erhöht (ab auf 0,25 %-Punkte, ab auf 0,35 %-Punkte und ab auf 0,6 %-Punkte).
Das BVerfG hielt jedoch eine weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung für verfassungsrechtlich geboten. Mit seinem Beschluss vom (1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16 u...