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Anhang 15 Meldepflichten des Arbeitgebers
1. Allgemeines zum Meldeverfahren
Grundlage für das Meldeverfahren zwischen den Arbeitgebern und den Einzugsstellen sind neben § 28a SGB IV und der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) die „Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 SGB IV“.
Neben den persönlichen Daten des Versicherten, die aus amtlichen Unterlagen zu entnehmen und stets anzugeben sind, ist insbesondere die Angabe der Versicherungsnummer und der Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes (BBNR) wichtig, weil diese für die maschinelle Zuordnung der Meldedaten benötigt werden. Die Versicherungsnummer wird von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) vergeben und ist dem Versicherungsnummer-Nachweis zu entnehmen, der bei der Vergabe einer Versicherungsnummer von Amts wegen ausgestellt wird. Der Arbeitgeber hat die Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung abzufragen, sofern ihm diese nicht vorliegt.
Die Vergabe einer Betriebsnummer für den Beschäftigungsbetrieb erfolgt grundsätzlich durch die Bundesagentur für Arbeit (BA). Die Antragstellung wird notwendig, sobald ein Arbeitge...